Rz. 153

IFRS 8.23 f. regelt den Umfang der über die berichtspflichtigen Segmente offenzulegenden Informationen. Gem. IFRS 8.23 Satz 1 hat der S-Konzern in jedem Falle für jedes berichtspflichtige Segment ein Ergebnis ("a measure of profit or loss for each reportable segment") anzugeben. Entsprechend dem management Approach werden weder die inhaltliche Abgrenzung des Ergebnisses noch die hierfür zu verwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorgeschrieben; auch enthält IFRS 8 keine Vorgabe, ob und inwieweit eine Zurechnung gemeinschaftlich anfallender Aufwendungen und Erträge auf die Segmente erfolgt. Entscheidend ist allein, wie die Abgrenzung und Bewertung des Segmentergebnisses an das für die Ressourcenallokation verantwortliche Top-Management erfolgt[1]. Im vorliegenden Falle werden für jedes operative Segment 2 verschiedene Segmentergebnisgrößen berichtet, die sich hinsichtlich der angewandten (Segmentbilanzierungs- und) Segmentbewertungsmethoden unterscheiden. Gemäß IFRS 8.26 Satz 2 sind in einem solchen Fall die Segmentergebnisse zu veröffentlichen, die nach den Segmentbewertungsmethoden ermittelt sind, welche die höchste Konsistenz mit den Bewertungsmethoden des (IFRS-)Konzernabschlusses aufweisen. Daher werden für die berichtspflichtigen Segmente allein die Segmentergebnisse auf Basis der im IFRS-Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden offengelegt.

Da den für die Ressourcenallokation verantwortlichen obersten Entscheidungsträgern auch das Segmentvermögen regelmäßig berichtet wird, ist dieses ebenfalls in der externen Segmentberichterstattung darzustellen[2]. Wegen der ausschließlichen Berichterstattung des durchschnittlichen Segmentvermögens zu Neu- oder Zeitwerten in der internen Finanzberichterstattung ist dieses auch für die berichtspflichtigen Segmente offenzulegen[3]. Weiterhin sind in der Segmentberichterstattung die in IFRS 8.23 a) – i) aufgeführten Segmentpositionen anzugeben, wenn sie entweder in das Segmentergebnis eingehen oder die für die Ressourcenallokation verantwortlichen obersten Entscheidungsträger sich die in IFRS 8.23 aufgeführten Berichtspositionen berichten lassen. Demnach sind im Einzelnen die folgenden Berichtsgrößen in die externe Segmentberichterstattung aufzunehmen:

  • Segmenterlöse (konsolidiert): Der Inhalt dieser Position stimmt mit IFRS 8.23 a) überein.
  • Umsatzerlöse aufgrund von Geschäftsvorfällen mit anderen Geschäftssegmenten derselben Bericht erstattenden Einheit (IFRS 8.23 b): Diese intersegmentären Umsatzerlöse sind zwar nicht explizit in den Berichtsdaten der internen Finanzberichterstattung enthalten. Da jedoch das Segmentergebnis auf unkonsolidierter Basis und damit vor Eliminierung von intersegmentären Umsatzerlösen berichtet wird, sind die intersegmentären Umsatzerlöse Bestandteil des Segmentergebnisses, sodass aus diesem Grunde eine Angabepflicht folgt. Der Betrag der intersegmentären Umsatzerlöse ergibt sich als Differenz aus den Gesamtsegmenterlösen und den konsolidierten Segmenterlösen der einzelnen extern berichtspflichtigen Geschäftssegmente.
  • Planmäßige Abschreibungen und Amortisationen (IFRS 8.23 e): Die interne Finanzberichterstattung enthält – ebenso wie beim Segmentergebnis – sowohl die Abschreibungen auf Basis von im IFRS-Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden (Bewertung der immateriellen Vermögenswerte, der Sachanlagen und der als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten) als auch die Abschreibungen auf Basis von Neu- oder Zeitwerten. Da IFRS 8.26 implizit bereits die Veröffentlichung verschiedener Bewertungsmaßstäbe für das Segmentergebnis untersagt, ist trotz fehlender expliziter Regelung ebenso davon auszugehen, dass auch die Komponenten des Segmentergebnisses nur aufgrund eines Bewertungsmaßstabs berichtet werden dürfen. In diesem Falle kommt nur die Veröffentlichung der Abschreibungen auf Basis der im IFRS-Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden (d. h. Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten) in Betracht, da die so bewerteten Segmentabschreibungen nicht nur in Konsistenz zu den Abschreibungen im IFRS-Konzernabschluss stehen, sondern diese auch Bestandteil des extern berichteten Segmentergebnisses sind.
  • Wertminderungsaufwendungen: Die Angabepflicht der Wertminderungsaufwendungen für jedes extern berichtspflichtige Geschäftssegment folgt explizit aus IAS 36.129 a). Zudem dürfte diese Berichtspflicht auch über IFRS 8.23 f) i. V. m. IAS 1.97 f. oder IFRS 8.23 i) abgedeckt sein.
  • Equity-Ergebnis (IFRS 8.23 g): Angabepflichtig sind weiterhin die von den berichtspflichtigen Segmenten erzielten Equity-Ergebnisse, da diese regelmäßig an den für die Ressourcenallokation verantwortlichen Konzernvorstand berichtet werden.
  • Equity-Buchwerte (IFRS 8.24 a): Da – ausgenommen des Sonderfalls der Beteiligung an der CH – die Equity-Buchwerte den obersten Entscheidungsträgern nicht separat berichtet werden und diese nach dem Sachverhalt kein Bestandteil des Segmentv...

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