Die Daten entnimmt der Unternehmer aus der Kosten- und Leistungsrechnung aufgrund der Kostenstellenrechnung mittels Betriebsabrechnungsbogen. Der Betriebsprüfer wird diese Unterlagen bei Zweifeln an der Bewertung zur Einsicht verlangen.[1]

Dienen Kostenstellen der Bewertung von Wirtschaftsgütern, sind diese Aufzeichnungen aufzubewahren, soweit sie zur Erläuterung steuerlicher Sachverhalte benötigt werden.[2]

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