Sachverhalt:
Eine Privatperson P schließt mit einem Verlag V am 28.12.2019 einen Abonnementvertrag über den Bezug einer Tageszeitung als reines Online-Abo (elektronische Ausgabe der Zeitung als sog. "ePaper") für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2020 ab. Der Abonnementvertrag endet am 31.12.2020. Im Vertrag ist halbjährliche Zahlung im Voraus vereinbart (bis zum 10.1.2020 für den Zeitraum 1.1.2020 bis 30.6.2020 und bis zum 10.7.2020 für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020). V erteilt dem P am 2.1.2020 eine Rechnung über das Gesamtentgelt von 120 EUR plus 8,40 EUR USt, in der V auf die halbjährliche Zahlungsweise hinweist. P zahlt am 7.1.2020 64,20 EUR und am 7.7.2020 erneut 64,20 EUR.
Lösung:
Bei dem reinen Online-Abo, das P in Anspruch nimmt, handelt es sich umsatzsteuerlich um eine sonstige Leistung (Überlassung des "ePaper") nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG i. V. m. § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG (auf elektronischen Weg erbrachte sonstige Leistung).
Da ein einjähriger Bezugszeitraum vereinbart ist, handelt es sich um eine Dauerleistung. Umsatzsteuerlich ist diese Dauerleistung an dem Tag erbracht, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet, somit am Tag des Endes des Abonnementverhältnisses, also am 31.12.2020.
Damit ist auf diese Leistung der am 31.12.2020 geltende ermäßigte Steuersatz (5 %) anzuwenden. Auf den Tag des Vertragsschlusses über das Abonnement kommt es nicht an, auch nicht darauf, dass P im Januar 2020 und im Juli 2020 das Gesamtentgelt in 2 Raten entrichtet hat.
Im vorliegenden Fall splittet sich die Dauerleistung grds. nicht in 2 Teilleistungen auf, die Überlassung des "ePaper" im 1. Halbjahr 2020 und die Überlassung des "ePaper" im 2. Halbjahr 2020. Denn es handelt sich bei diesen Leistungen zwar um wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer Leistung, die Leistungsteile werden auch entsprechend geschuldet und erbracht, sie werden aber nicht gesondert abgerechnet, weil V nur eine Gesamtrechnung im Voraus erteilt und nicht gesonderte Rechnungen über die beiden Teilleistungen ausgestellt werden. Als Vereinbarung eines kürzeren Abrechnungszeitraums mit der Folge der Annahme einer Teilleistung ist es aber insbesondere auch anzusehen, wenn in einer vor dem 1.7.2020 erteilten Rechnung das Entgelt oder der Preis für diesen Abrechnungszeitraum – ggf. neben dem Gesamtentgelt oder -preis – angegeben wird; wäre dies zwischen V und P der Fall, käme dies dem Sachverhalt in Beispiel 5a gleich).
Zu den weiteren Lösungshinweisen vgl. die Lösung zu Beispiel 2b.