Kurzbeschreibung
Die meisten Unternehmen beschäftigen keine eigenen Reinigungskräfte mehr, sondern betrauen mit der Sauberhaltung ihrer Geschäfts-, Büro- und Lagerräume eine Reinigungsfirma. Der mit einer solchen Firma zu diesem Zweck abgeschlossene Vertrag wird als Reinigungsvertrag oder Service-Vertrag bezeichnet. Der vorliegende Vertrag dient als Muster für einen solchen Reinigungsvertrag mit Leistungsverzeichnis der durchzuführenden Arbeiten.
Das regelt der Vertrag
Die rechtliche Qualifizierung eines Reinigungsvertrags als Werk- oder als Dienstvertrag kann zweifelhaft sein, zumal beide Arten von Verträgen eine entgeltliche Arbeitsleistung zum Inhalt haben. Die Unterscheidung ist jedoch wichtig, weil:
- nur im Rahmen eines Werkvertrags den Auftragnehmer die Pflicht zur Beseitigung von Mängeln trifft (§§ 633 ff. BGB). Der Dienstleistungspflichtige ist zwar gehalten, die versprochenen Dienste mit der erforderlichen Sorgfalt zu erbringen, er hat aber für den Erfolg seiner Tätigkeit nicht einzustehen;
- die Verjährung von Ansprüchen wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung beim Werkvertrag anders gesetzlich geregelt ist als beim Dienstvertrag;
- auch eine unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Kündigung eines Dienst- oder eines Werkvertrags besteht (einerseits §§ 620 - 628 BGB, andererseits § 648 BGB).
Das OLG Hamburg hat einen Vertrag über die fortlaufende Reinigung von Geschäftsräumen, die nicht vom Auftragnehmer persönlich und in Abwesenheit des Geschäftsinhabers zu leisten ist, als Werkvertrag gewertet.
Hierfür war maßgebend, dass der Auftragnehmer einen Arbeitserfolg (nämlich die Reinigung der Räume) zu erbringen hatte, nicht aber bestimmte Dienste, und dass es in dem betreffenden Fall dem Auftragnehmer überlassen war, in welcher Arbeitszeit und mit dem Einsatz welcher Kräfte und Geräte er ohne Bindung an irgendwelche Einzelanweisungen den Reinigungserfolg erzielen wollte.
Trotz der rechtlichen Qualifikation eines Reinigungsvertrags als (Dauer-)Werkvertrag hat jedoch das OLG Hamburg die für die ordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses geltende Bestimmung des § 621 BGB für analog anwendbar erklärt. Danach richtet sich die Kündigungsfrist nach dem Zeitraum, nach dem die Vergütung bemessen ist: So ist bei monatlicher Vergütung eine Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss dieses Kalendermonats zulässig, bei Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten kann dagegen nur zum Quartalsschluss - und zwar unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist - gekündigt werden. Allerdings sind bei Verwendung von AGB die Vorgaben in § 309 Nr. 9 BGB zu beachten, der eine bestimmte Dauer des Vertrags sowie eine stillschweigende Verlängerung nur begrenzt und mit einmonatiger Kündigungsfrist vorsieht. Es empfiehlt sich, eine vertragliche Regelung zu treffen, die diesen Vorgaben gerecht wird.
Gesetzlich ist weder für einen Dienstvertrag noch für einen Werkvertrag eine bestimmte Form vorgeschrieben. Reinigungsverträge werden jedoch regelmäßig schriftlich abgeschlossen, was nicht nur wegen des Umfangs der Abreden, sondern auch aus Gründen der Klarstellung und der Beweisbarkeit dringend angezeigt ist.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Reinigungsservicevertrag
Zwischen
...
(gesetzlich vertreten durch ...)
...
- im Folgenden Auftraggeber genannt -
und
...
(gesetzlich vertreten durch ...)
...
- im Folgenden Auftragnehmer genannt -
wird folgender Service-Vertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Innenreinigung im Gebäude ... in ..., und zwar folgender Stockwerke/Räume: ...
(2) Art und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach dem anliegenden Leistungsverzeichnis, das Bestandteil dieses Vertrags ist..
§ 2 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt am ... und läuft auf unbestimmte Zeit; die ersten sechs Monate seit Vertragsbeginn gelten als Probezeit. Während der Probezeit können die Parteien den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(2) Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn
a) der Auftragnehmer trotz mindestens zweimaliger Abmahnung die Reinigungsarbeiten unvollständig oder schlecht ausführt oder sich sonst vertragswidrig verhält,
b) der Auftraggeber trotz mindestens zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Vergütung in Verzug ist,
c) seitens einer der Parteien die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen,
d) einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem bei der anderen Partei liegenden Grund nicht zuz...