Wenn ein Unternehmen die alternativ zulässige Methode anwendet, ist diese Methode stetig auf alle Fremdkapitalkosten anzuwenden, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung aller qualifizierten Vermögenswerte des Unternehmens zugerechnet werden können. Wenn alle Bedingungen, die in IAS 23.1 dargelegt sind, erfüllt sind, hat ein Unternehmen diese Fremdkapitalkosten auch dann zu aktivieren, wenn der Buchwert des Vermögenswertes seinen erzielbaren Betrag übersteigt. IAS 23.19 erklärt allerdings, dass der Buchwert des Vermögenswertes außerplanmäßig abzuschreiben ist, um in diesen Fällen den Wertminderungsaufwand zu erfassen.

Datum des Beschlusses: Juli 1997.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1998 beginnen; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 23.30 vorzunehmen. Danach kann ein Unternehmen, das die alternativ zulässige Methode anwendet, wählen, alle Fremdkapitalkosten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Interpretation angefallen sind, nicht zu aktivieren.

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