Weiterhin treffen die Vertragsparteien einer Sicherungsabtretung eine Sicherungsabrede. In ihr sollten die wesentlichen Punkte geregelt werden, die das Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer betreffen. Die Sicherungsabrede schafft die Verknüpfung von gesichertem Anspruch und der als Sicherheit dienenden Forderung. Sie manifestiert damit die treuhänderische Bindung im Innenverhältnis, während dem Sicherungsnehmer im Außenverhältnis alle Gläubigerrechte zustehen. Überschreitet er sie schuldhaft, macht er sich gegenüber dem Sicherungsgeber schadensersatzpflichtig.

Der Sicherungsvertrag unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 134, 138 und 307 ff. BGB.

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