Auch steuerlich ist ein ERP System als einheitliches immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen. Dies gilt auch bei stufenweiser Einführung der Module.

Analog zum Handelsrecht sind Ausgaben für eine ERP-Software bei entgeltlichem Erwerb zu aktivieren.

Stellt ein Unternehmer eine ERP-Software des Anlagevermögens indes selbst her, greift steuerlich das Verbot zur Aktivierung selbst erstellter immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gem. § 5 Abs. 2 EStG. Die auf die Herstellung einer selbst genutzten Software des Anlagevermögens entfallenden Aufwendungen sind als Betriebsausgaben zu erfassen. Zur Abgrenzung zwischen einem Anschaffungsvorgang (Erwerb) und einem Herstellungsvorgang wird auf das obige Kapitel 3.3.6[1] verwiesen.

Im Fall der Anschaffung sind die Aufwendungen der Implementierungsphase als Anschaffungsnebenkosten (bzw. Betriebsbereitschaftskosten) zu aktivieren, soweit sie der Herstellung der Betriebsbereitschaft dienen. Die Arbeiten können sowohl von eigenen Mitarbeitern als auch durch fremde Dritte durchgeführt werden. Die Aktivierung beginnt nach der Kaufentscheidung und endet mit der Herstellung der Betriebsbereitschaft. Beispiele für aktivierungspflichtige Ausgaben und deren Abgrenzung zu nicht aktivierungspflichtigen Ausgaben sind im Kapitel 3.3.5[2] dargestellt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?