4.1 Die Abgrenzung Gebäude oder Betriebsvorrichtung ist für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung

Die Abgrenzung Gebäude oder Betriebsvorrichtung ist wichtig: Denn bei der Grunderwerbsteuer ist Steuergegenstand ein inländisches Grundstück. Zum Grundstück gehören aber nicht nur Grundstücke i. S. d. Bürgerlichen Rechts, sondern auch Gebäudebestandteile. Gebäudebestandteile sind bspw.

  • Heizungsanlagen,
  • fest eingebaute Bäder,
  • fest eingebaute sanitäre Einrichtungen,
  • Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie
  • Dacheindeckungen (dachintegrierte Photovoltaikanlagen).

Die Abgrenzung ist deshalb wichtig, weil Betriebsvorrichtungen keine Grundstücksbestandteile sind, also nicht zum Grundstück rechnen. Das hat die Konsequenz, dass im Falle eines Erwerbs der auf sie entfallende Teil des Entgelts nicht als Gegenleistung zu qualifizieren ist und damit nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.[1] Betriebsvorrichtungen sind nicht nur Maschinen, sondern alle Vorrichtungen, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.

Die thermische Solaranlage als Heizungsanlage gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung als Gebäudebestandteil. Damit ist der Teil des Kaufpreises, der auf eine thermische Solaranlage entfällt, in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen.

Eine Abgrenzungshilfe bietet der sog. Abgrenzungserlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.6.2013 aus dem Bewertungsgesetz, das ABC der Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtungen und Betriebsgrundstücken.[2]

Die korrekte Unterscheidung zwischen Grundstücksbestandteil und Betriebsvorrichtung ist neben der Grunderwerbsteuer auch relevant für

  • die Grundsteuer,
  • die Ertragssteuern und
  • die Umsatzsteuer.
  • Betriebsvorrichtungen stellen gem. EStG bewegliches Anlagevermögen dar und werden wie dieses abgeschrieben.[3]

Das Umsatzsteuergesetz befreit die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen gem. § 4 Nr. 12 UStG. Veräußerungen von Betriebsvorrichtungen unterliegen hingegen der Umsatzsteuer.[4]

[2] Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen; Gleichlautende Ländererlasse vom 5.6.2013, BStBl. 2013 I S. 734.
[3] EStR 7.1.

4.2 Abgrenzung Betriebsvorrichtung und unselbstständiger Gebäudeteil nach der Verwaltungsauffassung

Zur Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtung und unselbstständigem Gebäudeteil hat die OFD Rheinland[1] eingehend Stellung genommen. Danach gilt Folgendes:

Die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen richtet sich ertragsteuerlich grundsätzlich nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.3.2006. Danach zählen zu Betriebsvorrichtung alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Das können selbstständige Bauwerke oder auch Teile von Bauwerken sein.

Auf die Beziehung zum Betrieb kommt es an

Die Entscheidung, ob einzelne Anlagen Gebäudebestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, hängt davon ab, ob sie der allgemeinen Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen.

Photovoltaikanlagen, die als sog. Aufdachanlagen mit einer Unterkonstruktion auf das Dach aufgesetzt werden, dienen nach den vorstehenden Grundsätzen ganz dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung und sind daher regelmäßig als Betriebsvorrichtungen, somit als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen.

Ungeachtet der bewertungsrechtlichen Zuordnung zu den Gebäudebestandteilen sind nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen für ertragsteuerliche Zwecke "wie" Betriebsvorrichtungen als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln. Das gilt aber nur für das Photovoltaikmodul selbst. Nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude entweder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.

 
Hinweis

Aufgabe der bisherigen Auffassung

Die bis zum Inkrafttreten dieser Verfügung anderslautende Auffassung, wonach dachintegrierte Photovoltaikanlagen unselbstständige Gebäudeteile sind, wurde aufgegeben.

 
Praxis-Tipp

Durch Einordnung als Betriebsvorrichtung höhere AfA möglich

Die Einordnung als Betriebsvorrichtung hat für Steuerpflichtige außerdem den Vorteil, dass sie eine Betriebsvorrichtung unabhängig vom Gebäude abschreiben können, was regelmäßig höhere AfA-Beträge zur Folge hat, weil die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wesentlich kürzer ist als bei einem Gebäude. Aufwendungen für den nachträglichen Einbau von Gebäudebestandteilen wirken sich demgegenüber nur im Rahmen der Gebäude-AfA aus, indem die Bemessungsgrundlage erhöht wird.

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