4.1 Anhebung der Freigrenzen

Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags fällt für den Großteil der Steuerzahler die Zuschlagsteuer ab dem Jahr 2021 weg. Der schrittweise Abbau wird durch die Anhebung der Freigrenze herbeigeführt.

In der nachfolgenden Tabelle finden sich die bisherigen Freigrenzen in Gegenüberstellung zu den neuen Grenzwerten:

 
Veranlagungsart bis 31.12.2020 (VZ 2020) ab 1.1.2021
(VZ 2021)
ab 1.1.2023
(VZ 2023)[1]
ab 1.1.2024
(VZ 2024)[2]
Einzelveranlagung 972 EUR 16.956 EUR 17.543 EUR 18.130 EUR
Zusammenveranlagung 1.944 EUR 33.912 EUR 35.086 EUR 36.260 EUR

Die Freigrenzen beziehen sich auf die tarifliche Einkommensteuer im jeweiligen Veranlagungsjahr.

 
Praxis-Beispiel

Freigrenze für das Veranlagungsjahr 2020

Ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kinder hat in seiner Einkommensteuererklärung 2020 ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 60.000 EUR. Die tarifliche Einkommensteuer laut Grundtarif beläuft sich auf 16.236 EUR.

Der festzusetzende Solidaritätszuschlag berechnet sich wie folgt:

16.236 EUR × 5,5 % = 892,98 EUR

 
Praxis-Beispiel

Freigrenze für das Veranlagungsjahr 2021 und folgende Jahre

Ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kinder hat in seiner Einkommensteuererklärung 2021 ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 60.000 EUR. Die tarifliche Einkommensteuer laut Grundtarif beläuft sich auf 16.063 EUR.

Der festzusetzende Solidaritätszuschlag beträgt 0 EUR, da die tarifliche Einkommensteuer die Freigrenze i. H. v. 16.956 EUR nicht übersteigt. Auch für die Einkommensteuererklärung 2022 und folgende Jahre würde kein Solidaritätszuschlag anfallen, da die tarifliche Einkommensteuer unter der jeweiligen Freigrenze liegt.

 
Hinweis

Freibeträge für Kinder

Kinder- und Bedarfsfreibeträge werden wie bisher, soweit diese nicht bereits bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt wurden, fiktiv bei der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer für die Berechnung des Solidaritätszuschlags abgezogen.

[1] § 3 Abs. 3 Satz 1 SolZG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetz es v. 8.12.2022, BGBl 2022 I S. 2230.
[2] § 3 Abs. 3 Satz 1 SolZG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetz es v. 8.12.2022, BGBl 2022 I S. 2230.

4.2 Milderungszone

Um einen Belastungssprung zu vermeiden, folgt auf die ausgedehnten Freigrenzen die sog. Milderungszone. Liegt die tarifliche Einkommensteuer über den Freigrenzen, setzt die Milderungszone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz i. H. v. 5,5 % herangeführt wird. Der Prozentwert zur Ermittlung der Grenzbelastung innerhalb der Milderungszone wurde von bisher 20 % auf 11,9 % gesenkt.

Die Milderungszone beginnt im Veranlagungsjahr 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von über 65.516 EUR bzw. 131.032 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) und erstreckt sich mit sukzessiver Belastungssteigerung bis zu einem zu versteuernden Einkommen von ca. 101.400 EUR bzw. ca. 202.800 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung).[1] Erst darüber hinaus wird der volle Zuschlag i. H. v. 5,5 % festgesetzt.

[1] Werte gerundet.

4.3 Lohnsteuerabzugsverfahren

Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden für sonstige Bezüge nach geltender Rechtslage keine Freigrenzen berücksichtigt, weshalb diese Regelung aufgrund der Anhebung der Freigrenzen zu ändern war. Diese gesetzliche Anpassung stellt sicher, dass für gering oder durchschnittlich verdienende Arbeitnehmer nicht vom Arbeitgeber unterjährig ein Solidaritätszuschlag einzubehalten ist, obgleich die jährliche Freigrenze nicht überschritten wird. Es ist keine Veranlagung allein aus Gründen der Rückerstattung des Solidaritätszuschlags erforderlich.

Durch den neuen § 3 Abs. 4a Satz 1 SolzG 1995 wird die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen sichergestellt. Für die Prüfung, ob die Freigrenze überschritten wird, ist auf die Jahreslohnsteuer i. S. d. § 39b Abs. 3 Satz 5 EStG abzustellen (Jahreslohnsteuer unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs). Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) werden hier für jedes Kind entsprechend der Vorgaben beim laufenden Arbeitslohn[1] mindernd berücksichtigt. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags bleibt – wie bisher – die Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug.[2] § 3 Abs. 4a Satz 2 SolzG 1995 n. F. gibt vor, dass für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags bei sonstigen Bezügen die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b Abs. 3 EStG Anwendung finden. Danach sind hier z. B. auch die Regelungen zum Versorgungsfreibetrag und zum Altersentlastungsbetrag sowie die Besonderheiten bei ermäßigt zu besteuernden sonstigen Bezügen zu beachten.

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