Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag sind grundsätzlich zusammen mit den Beträgen zu entrichten, die im Voraus auf die Einkommensteuer zu leisten sind und dann später bei der Veranlagung angerechnet werden. Infrage kommen

  • die festgesetzten Vorauszahlungen[1]
  • die Lohnsteuer
  • die Kapitalertragsteuer (Abschlagsteuer) und
  • der Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen.[2]

Soweit ein Arbeitnehmer nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, stellt der Solidaritätszuschlag auf die genannten Abzugsbeträge die endgültige Belastung mit dieser Steuer dar.

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