Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer bereits anteilig mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.[1] Dies können z. B. Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen sein. Anzahlungen können außer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen, die im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben werden.[2]

Dies gilt ungeachtet dessen, wie hoch das vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt ist und ob der Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat oder nicht. Bei dieser Regelung spricht man von der Mindest-Istversteuerung.

 
Praxis-Beispiel

Anzahlungen

Großhändler G, der seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, vereinnahmt für eine Lieferung, die dem Steuersatz von 19 % unterliegen wird, eine Anzahlung von 10.000 EUR.

In der Anzahlung ist der Betrag von 1.596,63 EUR als Umsatzsteuer enthalten; das Teilentgelt beträgt mithin 8.403,37 EUR. Die Umsatzsteuer entsteht bereits mit Ablauf des Monats der Vereinnahmung. Im Zeitpunkt der späteren Lieferung entsteht die restliche Umsatzsteuer.

Fordert der Unternehmer Abschlagszahlungen/Anzahlungen an und erhält er diese nur teilweise, ist nur der vereinnahmte Teil zu besteuern.

 
Praxis-Beispiel

Tatsächliche Anzahlung geringer

Handwerker H, der seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, fordert mit Rechnung vom 15.8. eine Abschlagszahlung von 15.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 2.850 EUR an. Der Kunde bezahlt daraufhin noch im August einen Betrag von 12.000 EUR. Die Leistung wird im Oktober erbracht.

Die Mindest-Istversteuerung greift insoweit, als der Kunde eine Anzahlung leistet. Das Entgelt aus der Anzahlung beträgt 10.084,03 EUR, die Umsatzsteuer 1.915,97 EUR. Die Umsatzsteuer entsteht insoweit mit Ablauf des Monats August. Die restliche Umsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt der späteren Leistung. Unerheblich ist, dass der Unternehmer 17.850 EUR angefordert hatte, denn maßgebend ist im Rahmen der Mindest-Istversteuerung stets das tatsächlich vereinnahmte Entgelt.

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