Wechsel der Besteuerungsart – so gehen Sie vor


Wechsel der Besteuerungsart – so gehen Sie vor

Bei der Soll- und Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Bei einem Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung – oder umgekehrt – muss deshalb vermieden werden, dass Umsätze doppelt oder überhaupt nicht erfasst werden. Bei einem Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung oder umgekehrt erfolgt keine Korrektur. Es muss lediglich sichergestellt werden, dass alle Umsätze einmal besteuert werden.

Übergang von der Soll- zur Ist-Besteuerung: die Vorgehensweise

Wer seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, erfasst seine Umsätze und die Umsatzsteuer in der Regel, bevor der Kunde gezahlt hat. Der Unternehmer zahlt die Umsatzsteuer doppelt, wenn er den Umsatz bei der Zahlung nochmals der Umsatzsteuer unterwerfen würde.

Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, ist wie folgt vorzugehen:

  • Es sind die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zusammenzustellen, bei denen die Umsatzsteuer im Zeitpunkt des Übergangs bereits erklärt worden ist (also in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen enthalten sind).
  • Diese Umsätze sollten, sobald der Zahlungseingang erfolgt ist, gekennzeichnet werden, damit diese Beträge nicht nochmals in die Umsatzsteuer-Voranmeldung aufgenommen werden.
  • Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit einem EDV-Programm sollte ein eigenes Erlöskonto eingerichtet werden, auf dem die Erlöse ohne Umsatzsteuer erfasst werden.

Übergang von der Ist- zur Soll-Besteuerung: die Vorgehensweise

Hat der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert, erfasst er bei einer Umstellung die Umsätze nicht, bei denen noch keine Zahlungen durch die Kunden erfolgt sind. Nach dem Wechsel zur Soll-Besteuerung werden alle Leistungen erfasst, sobald die Rechnung ausgestellt wurde.

Für Umsätze, die noch aus der Zeit der Ist-Besteuerung stammen, ist die Umsatzsteuer erst zu zahlen, nachdem der Kunde gezahlt hat. Die Ist-Besteuerung für die bisherigen Umsätze bleibt bestehen, auch wenn die Forderung erheblich verspätet eingeht.

Ausnahme: Geschäftsveräußerung/Geschäftsaufgabe

Hier muss zum Veräußerungs- oder Aufgabezeitpunkt von der Ist- zur Soll-Besteuerung gewechselt werden, damit die bisher unversteuerten Forderungen der Umsatzsteuer unterworfen werden. Mit dem Wechsel zur Soll-Besteuerung wird dann die laufende Besteuerung abgeschlossen.

Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen fällt keine Umsatzsteuer an (§ 1 Abs. 1a UStG). In der Rechnung über den Verkauf darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Achtung: Mindest-Ist-Besteuerung bei Anzahlungen

Unabhängig davon, ob die Soll- oder Ist-Besteuerung angewendet wird, muss der Unternehmer für Vorschüsse und Anzahlungen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sobald er diese erhalten hat (= Mindest-Ist-Besteuerung). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer die Umsatzsteuer in seiner Rechnung über die Vorschüsse und Anzahlungen die Umsatzsteuer ausgewiesen hat oder nicht. Der Leistungsempfänger kann allerdings den Vorsteuerabzug nur in Anspruch nehmen, wenn die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist. 

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