Mit dem JStG 2020[1] wurde für alle Gewinneinkunftsarten als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR eingeführt.[2]

Das Gesetz setzt die Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG bzw. Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG voraus.[3] Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Jahr der Betriebseröffnung gelten die Gewinngrenze stets als erfüllt, weil solche Betriebe noch kein vorangegangenes Wirtschaftsjahr besitzen, zu dessen Schluss die Gewinngrenze ermittelt werden könnte.[4]

Die neue (einheitliche Gewinngrenze) ist erstmals auf Sonderabschreibung anzuwenden, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei nach § 4a EStG vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren gilt die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR für Sonderabschreibungen, die in nach dem 17.7.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.[5]

[1] BGBl I 2020 S. 3096.
[2] § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2020.
[3] BMF, Schreiben vom 15.6.2022, IV C 6 – S 2139-b/21/10001:001, BStBl I 2022, S. 945, Rz. 12; Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden; BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005; Anlage 1 Nr. 634 (Gemeinsame Positivliste Stand 14.3.2024).

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