Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen nach § 7b Abs. 1 EStG sind rückgängig zu machen, wenn
- die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung von Wohnzwecken dient,
- die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
- die Baukostenobergrenze i. S. d. § 7b Abs. 2 EStG i. H. v. 3.000 EUR bzw. 5.200 EUR je qm Wohnfläche innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.
Damit sichergestellt ist, dass die Rückgängigmachung der Sonderabschreibung in den Fällen des § 7b Abs. 4 Nr. 1 – 3 EStG auch tatsächlich verfahrensrechtlich umgesetzt werden kann, hat der Gesetzgeber in § 7b Abs. 4 S. 2 EStG eine gesonderte Berichtigungsvorschrift aufgenommen. Danach sind Steuer- und Feststellungsbescheide, in denen Sonderabschreibungen i. S. d. § 7b Abs. 1 EStG berücksichtigt wurden, aufzuheben oder zu berichtigen, wenn die Rückgängigmachungstatbestände des § 7b Abs. 4 Nr. 1 – 3 EStG erfüllt sind.
Gleichzeitig wurde in § 7b Abs. 4 S. 3 EStG eine sog. Anlaufhemmung aufgenommen, die sicherstellt, dass die gebotenen Berichtigungen auch noch zeitlich umgesetzt werden können. Die Festsetzungsfrist beginnt aufgrund dessen für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und für die folgenden drei Kalenderjahre mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis, welches die Rückgängigmachung der Sonderabschreibung auslöst, eingetreten ist.
Verhinderung von Steuergestaltungen
Damit die Regelungen zum Mietwohnungsneubau nicht zur gezielten Steuergestaltung missbraucht werden, hat der Gesetzgeber in § 7b Abs. 4 Nr. 2 EStG die Regelung aufgenommen, dass eine Veräußerung des begünstigten Objekts innerhalb der zehnjährigen Nutzungsfrist, bei der der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt, zu einer Rückgängigmachung der in Anspruch genommenen Sonderabschreibung führt. Dieser Fall tritt insbesondere auch dann bei langfristig im Privatvermögen gehaltenen Grundstücken ein, die der Steuerpflichtige neu bebaut hat. Die Voraussetzungen für die Annahme von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG sind hier nämlich nicht erfüllt, weil bei der Berechnung der dort vorgesehenen zehnjährigen Veräußerungsfrist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Grund und Bodens und nicht auf den Zeitpunkt der Herstellung des Gebäudes abgestellt wird.