Sonderausgaben sind in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie "geleistet" worden sind.[1] Grundsätzlich kommt es also auf den tatsächlichen Abfluss beim Steuerpflichtigen an. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurz vor oder kurz nach dem Jahresende geleistet werden. Bedeutung gewinnt das insbesondere für Versicherungsbeiträge. Unerheblich ist, ob die Aufwendungen aus eigenem verfügbarem Einkommen oder mit Kreditmitteln bezahlt werden. Die Zinsen wegen einer Kreditfinanzierung von Sonderausgaben können jedoch im Regelfall nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Bei einer kreditfinanzierten Rentenversicherung kommt ein Abzug der Zinsen bei den Werbungskosten in Betracht, wenn insgesamt positive Einkünfte angestrebt werden (Gesichtspunkt der Liebhaberei).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge