Zusammenfassung
Sonderausgaben sind die im Gesetz abschließend aufgezählten Aufwendungen, soweit sie keine Werbungskosten darstellen. Der Abzug als Werbungskosten hat immer Vorrang vor dem Sonderausgabenabzug – ein Wahlrecht besteht nicht. Zu unterscheiden ist wegen der unterschiedlichen Höchstbeträge zwischen allgemeinen Sonderausgaben, Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Das Einkommensteuergesetz regelt die Sonderausgaben in den §§ 10–10g EStG. Erläuterungen vonseiten der Verwaltung finden sich in R 10.1-10g EStR und in H 10.1-10g EStH.
Der folgende Beitrag behandelt in alphabetischer Reihenfolge Einzelfragen zu den Sonderausgaben.
Abflussprinzip
Sonderausgaben können nur für das Jahr geltend gemacht werden, in dem sie abgeflossen sind. Ausnahmen gelten für die sog. "regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben". Dazu gehören z. B. laufende Versicherungsbeiträge oder monatliche Schulgeldzahlungen.
Abflussprinzip bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben
Der jährliche Versicherungsbeitrag wird zum 31.12.2023 fällig. Der Steuerpflichtige zahlt diesen jedoch erst am 8.1.2024. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG wäre der Versicherungsbeitrag im Jahr der Zahlung anzusetzen. Da es sich jedoch um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG handelt, greift die 10-Tage-Regel und der Versicherungsbeitrag wird im Jahr 2023 berücksichtigt.
Abschlussgebühren
gehören bei Abschluss einer begünstigten Versicherung wie die laufenden Beiträge zu den Sonderausgaben.
Änderungen
Bei nachträglichen Vertragsänderungen geht die Verwaltung von einem Fortbestehen des ursprünglichen Vertrags aus, soweit dieser unverändert bleibt. Nur hinsichtlich der Änderung nehmen die Finanzämter den Abschluss eines neuen Vertrags an. Bei einer Beitragserhöhung ist der Erhöhungsbetrag nicht begünstigt, wenn die Restlaufzeit unter 12 Jahren liegt. Nach einer Vertragsverlängerung sind die zusätzlichen Beiträge auch in Altfällen, d. h. bei einer Vertragsänderung vor 2005, nur abziehbar, wenn die Restlaufzeit mindestens 12 Jahre beträgt.
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung stellen sonstige Vorsorgeaufwendungen dar und können im Rahmen des Höchstbetrags als Sonderausgaben abgezogen werden.
Ärzte
Zahlungen an Versorgungseinrichtungen der Ärzte gehören regelmäßig in vollem Umfang zu den Sonderausgaben.
Ausfertigungsgebühren
Ausfertigungsgebühren gehören zu den abziehbaren Versicherungsbeiträgen.
Ausgleichsgeld
Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) ist nach Verwaltungsauffassung unterschiedlich zu beurteilen:
- Das Ausgleichsgeld nach § 9 FELEG, das betroffenen Arbeitnehmern gewährt wird, bleibt bis zum Höchstbetrag von 18.407 EUR steuerfrei. Die hiervon einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit das Ausgleichsgeld steuerfrei ist.
- Übernimmt der Bund gem. § 15 FELEG Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie sämtliche Beiträge zur Rentenversicherung, muss der Arbeitnehmer diese Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn versteuern. Er kann sie deshalb als Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
Auslandskrankenversicherungen
Beiträge zu einer Auslandskrankenversicherung stellen abzugsfähige sonstige Vorsorgeaufwendungen dar.
Aussteuerversicherungen
Aussteuerversicherungen sind in Altfällen als eine besondere Form der Lebensversicherung (Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall) begünstigt. Die Versicherungssumme wird entweder im Zeitpunkt der Eheschließung oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres des Kindes fällig. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Gleichwohl ist zum vereinbarten Termin die volle Versicherungssumme zu zahlen.
Basisrenten (Rürup)
Basisrenten (ehemals bekannt unter dem Begriff Rürup-Renten) stellen Altersvorsorgeaufwendungen dar.
Es wird unterschieden zwischen Basisrenten-Alter und Basisrenten-Erwerbsminderung.
Baudenkmale
Aufwendungen für ein selbstgenutztes Gebäude, das ein Baudenkmal ist oder in einem Sanierungsgebiet bzw. städtebaulichen Entwicklungsgebiet liegt, können über 10 Jahre verteilt i. H. v. 90 % als Sonderausgabe zum Abzug gebracht werden.
Bausparrisikoversicherungen
Dabei handelt es sich um reine Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Die Beiträge gehören selbst dann zu den Sonderausgaben und sind deshalb nur im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar, wenn mit den Bausparmitteln z. B. ein Mietwohngrundstück finanziert worden ist und deshalb Zinsen und Gebühren zu den Werbungskosten zu rechnen sind. ...