Als Sonderausgaben bezeichnet das Gesetz Ausgaben verschiedener Art, die nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören, die aber gleichwohl aus unterschiedlichen Gründen zum Abzug zugelassen werden, häufig um steuerliche Anreize für ein erwünschtes Verhalten zu geben oder weil sie das frei verfügbare Einkommen des Steuerpflichtigen mindern.
Die meisten der als Sonderausgaben anerkannten Aufwendungen sind in § 10 Abs. 1 EStG aufgezählt. Weitere begünstigte Aufwendungen nennen §§ 10a Abs. 1, 10b, 10f und 10g EStG.
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