Zum notwendigen aktiven Sonderbetriebsvermögen II gehören Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden.
Vermietet der Gesellschafter einer Personengesellschaft einem Dritten ein Gebäude, damit dieser es der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlässt, so ist das Gebäude Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters. Gleiches gilt , wenn der Gesellschafter das bereits an die Personengesellschaft vermietete Grundstück vom Grundstückseigentümer erwirbt und hierdurch in den mit dem Dritten geschlossenen Mietvertrag eintritt. Typischerweise wird die Beteiligung eines Kommanditisten einer KG an der Komplementär-GmbH dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II geordnet, weil die Beteiligung an der Komplementär-GmbH die Stellung des Kommanditisten in der KG offenkundig stärkt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Kommanditist lediglich eine Minderheitsbeteiligung an der Komplementär-GmbH hält, die ihm keinen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglicht. Zusätzliche Voraussetzung für die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II ist, dass die Komplementär-GmbH sich im Wesentlichen auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft beschränkt oder zumindest neben der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nur einen anderweitigen Geschäftsbetrieb von untergeordneter Bedeutung hat.
Anteil an der Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage
Die unentgeltliche Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten gem. § 6 Abs. 3 EStG oder deren Einbringung in eine Kapital- oder Personengesellschaft gem. §§ 20, 24 EStG setzt voraus, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden müssen.
Der BFH hat sich jüngst mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage ist und deshalb ihr Zurückbleiben bei der Einbringung einer betrieblichen Sachgesamtheit das Buchwertfortführungswahlrecht gem. § 24 UmwStG ausschließt. Er hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Mitunternehmeranteils (in bestimmten Konstellationen) nicht nur die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I, sondern auch diejenigen des Sonderbetriebsvermögens II und damit auch Kapitalbeteiligungen des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH gehören können. Die Frage, ob derartige Kapitalbeteiligungen funktional wesentlich sind, ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage nach der Begrifflichkeit nur dann vorliegen kann, wenn sie zum (Sonder-)Betriebsvermögen zählt. Ist diese nicht gegeben, liegt auch keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage vor.
Anteile an anderen Kapitalgesellschaften als Sonderbetriebsvermögen II
Auch eine nicht als Komplementär tätige Kapitalgesellschaft, an der der Mitunternehmer beteiligt ist, kann zum Sonderbetriebsvermögen II gehören, wenn die Kapitalgesellschaft und die Mitunternehmerschaft eine anderweitige besonders enge wirtschaftliche Verflechtung haben. Bejaht wird dies dann z. B., wenn die Kapitalgesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der Personengesellschaft erfüllt und sie damit in den Dienst der Personengesellschaft gestellt wird, oder wenn die Kapitalgesellschaft wie eine unselbständige Betriebsabteilung der Personengesellschaft tätig wird.
Gewillkürtes Sonderbetriebvermögen II
Der IV. Senat des BFH hält es für möglich, dass eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen zugerechnet werden kann. Derselbe Senat hat jedoch in einer späteren Entscheidung offengelassen, ob daran festzuhalten ist, dass eine Beteiligung auch dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet werden kann.