Die Buchwertübertragung des Teilgesellschaftsanteils ist jedoch nur zulässig und geboten, "sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nicht veräußert oder aufgibt".[1]

Durch diese Regelung sollen die stillen Reserven für eine bestimmte Zeit subjektverhaftet sein. Der Gesetzgeber will ausschließen, dass der Rechtsvorgänger einen Mitunternehmeranteil an einen Familienangehörigen überträgt, der einer geringeren Steuerprogression unterliegt als er selbst, sodass eine etwaige Veräußerung oder Aufgabe mit dem Entstehen einer niedrigeren Steuerschuld verbunden wäre als beim Rechtsvorgänger.[2] Dem Übertragenden wird durch diese Regelung eine Art "Gefährdungshaftung" für die Besteuerung der stillen Reserven aufgebürdet.[3]

Das bedeutet im Einzelnen, dass der Buchwert des Teils des Gesellschaftsanteils nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG fortgeführt wird, wenn

  • das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögens nicht, auch nicht anteilig mitübertragen wird,
  • vorausgesetzt, dass es weiterhin zum Sonderbetriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehört und
  • der unentgeltliche Rechtsnachfolger den "übernommenen Mitunternehmeranteil", d. h. den übernommenen Gesellschaftsanteil ohne Sonderbetriebsvermögen, über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht veräußert oder aufgibt.

     
    Hinweis

    Berechnung der Behaltefrist

    Die 5-Jahresfrist ist taggenau (Fristbestimmung nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 187, 188 BGB) zu berechnen. Fristbeginn ist der wirtschaftliche Übergang des übertragenen Mitunternehmeranteils. Der Übergang eines Mitunternehmeranteils kann bereits vorliegen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar (noch) nicht die rechtliche Inhaberschaft an dem Mitunternehmeranteil, wohl aber die wirtschaftliche Inhaberschaft (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) auf den Erwerber übergegangen ist.[4]

[2] Strahl, KÖSDI 2002 S. 13164, 13168.
[3] Zu Recht ablehnend Wendt, FR 2002 S. 127, 135.

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