Wird bei der Übertragung eines Mitunternehmerteilanteils das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen quotal mitübertragen, muss sowohl der Buchwert des Mitunternehmeranteils als auch des Sonderbetriebsvermögens vom Übernehmer anteilig fortgeführt werden (vorbehaltlose Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG). Die Behaltefrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG gilt in diesem Fall nicht.[1] Für die Frage, ob eine quotale Mitübertragung des Sonderbetriebsvermögens erfolgt ist, wird eine rein wertmäßige (rechnerische) Betrachtung vorgenommen.[2]
Umfasst das Sonderbetriebsvermögen mehrere Wirtschaftsgüter, z. B. Grundstücke, müssen deshalb nicht alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter bruchteilmäßig anteilig mit übertragen werden. Es genügt eine wertmäßig anteilige Übertragung.
Zurückbehaltung von funktional nicht wesentlichem Sonderbetriebsvermögen
Wird ein Teil eines Mitunternehmeranteils unentgeltlich übertragen, jedoch für die Mitunternehmerschaft funktional nicht wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten, ist § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG uneingeschränkt anwendbar. Der übernehmende Gesellschafter hat die Buchwerte fortzuführen. Bei der Überführung des zurückbehaltenen Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen entsteht ein laufender Gewinn.[3].
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