Rz. 138

Um die Höhe der Erbschaftsteuer zu ermitteln, ist eine Vermögensaufstellung zu erstellen. Die Bewertung der einzelnen Gegenstände richtet sich nach dem BewG (§ 12 ErbStG).

Vor dem ErbStRG 2009[1] bestand sowohl eine Bestands- als auch Bewertungsidentität zwischen Steuerbilanz und erbschaftsteuerlicher Vermögensaufstellung für das Betriebsvermögen.[2] Aufgrund des Grundsatzes der verlängerten Maßgeblichkeit (Übernahme der handelsrechtlichen Wertansätze in die Steuerbilanz und von dort aus in die Vermögensaufstellung) bestand eine in die Vergangenheit gerichtete Verknüpfung mit der Buchführung der Vermögensaufstellung. Somit lag einerseits die Annahme einer Sonderbilanz nahe. Gleichzeitig wurden aber Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Grundvermögen neu bewertet, was andererseits die Qualifikation als Status zuließ.

Für das Betriebsvermögen besteht weiterhin eine Bestandsidentität, weil der ertragsteuerliche Begriff des Betriebsvermögens maßgeblich für die Vermögensaufstellung ist.[3] Die Bewertungsidentität ist aber entfallen,[4] sodass die Vermögensaufstellung aufgrund der fehlenden Verknüpfung mit vergangenen oder zukünftigen Regelbilanzen und der fehlenden Verknüpfung mit der Finanzbuchführung als Status qualifiziert.

[1] Vgl. BGBl 2008 I S. 3018.
[2] Vgl. Gebel, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz mit Bewertungsrecht und Verfahrensrecht, § 12 Rz. 700, Stand: 6/2017.
[4] Vgl. Gebel, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rz. 700, Stand: 6/2017.

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