Rz. 64
Beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich sind in der Anfangsbilanz (auch Übergangsbilanz genannt) die Wirtschaftsgüter anzusetzen, die bereits zuvor zum Betriebsvermögen gehört haben.[1] Das gilt auch für die in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgüter.[2] Es sind erstmalig Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten in der Übergangsbilanz zu bilanzieren.[3]
Rz. 65
Die Wirtschaftsgüter sind in der Übergangsbilanz so zu bewerten, als hätte der Steuerpflichtige von Anfang an seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt.[4] Es gelten die Regelungen des § 6 EStG, d. h. grundsätzlich die Bewertung zu den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[5] Ziel der Übergangsbilanz ist es nicht, im Zeitpunkt des Übergangs zum Bestandsvergleich die stillen Reserven aufzudecken, sondern die nicht oder doppelte Berücksichtigung von Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben zu verhindern.[6]
Rz. 66
Beim Übergang von Bestandsvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung ist keine „Anfangsbilanz“ erforderlich.[7]
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