Rz. 64

Beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich sind in der Anfangsbilanz (auch Übergangsbilanz genannt) die Wirtschaftsgüter anzusetzen, die bereits zuvor zum Betriebsvermögen gehört haben.[1] Das gilt auch für die in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgüter.[2] Es sind erstmalig Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten in der Übergangsbilanz zu bilanzieren.[3]

 

Rz. 65

Die Wirtschaftsgüter sind in der Übergangsbilanz so zu bewerten, als hätte der Steuerpflichtige von Anfang an seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt.[4] Es gelten die Regelungen des § 6 EStG, d. h. grundsätzlich die Bewertung zu den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[5] Ziel der Übergangsbilanz ist es nicht, im Zeitpunkt des Übergangs zum Bestandsvergleich die stillen Reserven aufzudecken, sondern die nicht oder doppelte Berücksichtigung von Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben zu verhindern.[6]

 

Rz. 66

Beim Übergang von Bestandsvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung ist keine „Anfangsbilanz“ erforderlich.[7]

[1] Vgl. Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 4 Rz. 51, Stand: 8/2019.
[3] Vgl. Anlage zu R 4.6 EStR; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 4 Rz. 60, Stand: 8/2019.
[5] Vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 4 Rz. 51, Stand: 8/2019.
[7] Vgl. Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 4 Rz. 61, Stand: 8/2019.

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