Rz. 71

Es gibt verschiedene Formen der Kapitalerhöhung:[1]

  • Kapitalerhöhung gegen Bareinlage,
  • Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage,
  • Bedingte Kapitalerhöhung,
  • Genehmigte Kapitalerhöhung,
  • Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln,
  • Kapitalerhöhung durch Sacheinlage.
 

Rz. 72

Liegt der Kapitalerhöhung eine Sacheinlage zugrunde, so stellen sich eine Reihe von Fragen, die sich auch bei der Gründung gegen Sacheinlage ergeben.[2]

 

Rz. 73

Eine Gesellschaft kann ihr Nominalkapital aus den freien Kapital- und Gewinnrücklagen erhöhen. Da das Nominalkapital hinsichtlich seiner Erhaltung eines besonderen Schutzes unterliegt, führt eine Erhöhung des Nominalkapitals zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit.

Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist eine Bilanz vorzulegen.[3] Diese kann auch der mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene letzte Jahresabschluss sein, wenn sein Stichtag höchstens 8 Monate vor dem Beschluss zur Eintragung der Kapitalerhöhung liegt.[4]

Diese für die Kapitalerhöhung erforderliche Bilanz ist keine Sonderbilanz, da sie sowohl hinsichtlich der Vergangenheit als auch bezüglich der Zukunft mit der Buchhaltung verbunden ist. Auch wenn die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gesellschaftsrechtliche Folgen hat, findet in der Buchhaltung nur ein Umbuchen von der Kapital- bzw. Gewinnrücklage in das Grund-/Stammkapital statt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?