Voraussetzung für eine Mitunternehmerschaft ist, dass eine gemeinschaftliche gewerbliche Tätigkeit – ein gewerbliches Unternehmen – ausgeübt wird.[1] Hierbei ist die tatsächliche Tätigkeit maßgebend. Eine Eintragung im Handelsregister hat allenfalls Indizwirkung.

Dieser Kernbereich der Mitunternehmerschaft ist in der Praxis meist unproblematisch und bedarf keiner weiteren Erörterung. Jedoch hat der Gesetzgeber die mitunternehmerischen Folgen auch noch auf die anderen Gewinneinkunftsarten ausgedehnt[2] – die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft[3] und die Einkünfte der Freiberufler.[4]

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