Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nicht steuerfrei, wenn die Arbeitnehmer einen gleich bleibenden Nettolohn unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit erhalten. Die in § 3b EStG geforderte Grundlohnergänzung liegt nicht vor.
Sachverhalt
Die Klägerin, Betreiberin eines Autohofs, beschäftigte in ihrem Gastronomiebereich Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr. Nach den gleich gestalteten Arbeitsverträgen erhielten die Arbeitnehmer stets gleich bleibende Nettolöhne, ohne dass es auf die Arbeitszeit ankam. Durch die Garantie eines festen Nettostundenlohns sollten Lohnschwankungen ausgeglichen werden, die sonst als Folge unterschiedlicher Arbeitszeitplanung entstanden wären. Mit Hilfe einer branchenspezifischen Abrechnungssoftware wurde der Grundlohn für die Berechnung von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen hochgerechnet auf den Bruttolohn, der nach Abzug der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge den vereinbarten Nettolohn ergab. Der Kläger unterwarf die auf die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit entfallenden Lohnbestandteile nicht dem Steuerabzug. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab und erließ gegen den Arbeitgeber einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.
Entscheidung
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts. Die getroffenen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen widersprechen dem Zweck der Steuerbefreiung gemäß § 3b EStG. Arbeitnehmer, die durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit belastet sind, sollen steuerlich entlastet werden und ein höheres Nettoeinkommen erhalten. Bei der von der Klägerin gewählten Lohnabrechnungsmethode, die zu einem gleich bleibenden Nettoeinkommen ohne Rücksicht auf die Arbeitszeit führt, kommen nicht die Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber in den Genuss der Steuerbefreiung. Je mehr Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet wird, desto geringer sind die Lohnkosten des Arbeitgebers. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung der Zuschläge liegen nicht vor, so dass die gesamten Bruttolöhne dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind.
Hinweis
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. des BFH: VI R 50/09). Gleichartige Fälle dürfen bis zur Entscheidung des BFH nicht bestandskräftig werden.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2009, 9 K 260/06