Leistet ein Arbeitnehmer zu den begünstigten Zeiten Mehrarbeit und steht ihm arbeitsrechtlich dafür ein Zuschlag zu, sind folgende Fallvarianten zu unterscheiden:

  • Werden die Zuschläge nebeneinander gezahlt, bleibt der Zuschlag für Sonntagsarbeit etc. steuerfrei. Der Mehrarbeitszuschlag ist steuerpflichtig.
  • Ist nur der Zuschlag für begünstigte Zeiten zu zahlen, der ebenso hoch oder höher ist als der Mehrarbeitszuschlag, liegt ein begünstigter Zuschlag vor.
  • Wird nur der Zuschlag für Mehrarbeit gezahlt, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht.
  • Ein Mischzuschlag ist im Verhältnis der begünstigten und nicht begünstigten Einzelzuschläge in einen steuerfreien und in einen steuerpflichtigen (soweit auf den Mehrarbeitszuschlag entfallenden) Teil aufzuteilen.[1]
  • Erhält der Arbeitnehmer eine pauschale Zulage, mit der die anfallende Mehr-, Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit abgegolten ist, und versteuert der Arbeitgeber diese endgültig, kommt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung keine Steuerbefreiung in Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Aufstellung über die geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vorlegt.[2]

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