LfSt Bayern v. 26.5.2006, S 2221 - 15 St 32/St 33

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge.

Beiliegende Übersicht (nur in der AIS-Version; der Papierausdruck liegt nur ohne die Übersicht vor; übernommen von der OFD Frankfurt) weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.

Klarstellend ist noch anzufügen, dass nach jetziger Auffassung ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (sog. Mini- oder 400 EUR-Job) keine Änderung in der lt. Übersicht vorzunehmenden Einstufung nach sich zieht, da sich der pauschale Krankenversicherungsbeitrag, den der Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführt, nicht auf die Krankheitskosten bzw. die Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen auswirkt. Es ist daher unproblematisch, dass bei der Einkommensteuerveranlagung ein ausgeübter Minijob nicht erklärt werden muss.

Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen

Tätigkeit Höchstbeträge in EUR Begründung
Ehemann Ehefrau Ehemann Ehefrau  
  Arbeiterin, Angestellte 1.500,– 1.500,– sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht
  Arbeitslos [Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] 1.500,– 1.500,– für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
  Arbeitslos [Bezieher von Arbeitslosengeld] 1.500,– 1.500,– für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
  Arbeitslos, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) 1.500,– 1.500,– für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
  Beamtin 1.500,– 1.500,– für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
Arbeiter, Angestellter Elternzeit 1.500,– 1.500,– für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder kostenlos in der Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UKS SGB V mitversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte)
  Hausfrau 1.500,– 1.500,– für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; Anmerkung: Sofern die Ehefrau eigene Einkünfte von mehr als 4.140 EUR jährlich erzielt, besteht für sie keine Familienversicherung, so dass der Höchstbetrag für sie 2.400 EUR beträgt.
  Rentnerin 1.500,– 1.500,– für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau als Rentnerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge zahlt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  Selbstständig 1.500,– 2.400,– für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags
  Arbeiterin, Angestellte 1.500,– 1.500,– der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht
  Arbeitslos [Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] 1.500,– 1.500,– der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V pflichtversichert (da nicht familienversichert), die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
  Arbeitslos [Bezieher von Arbeitslosengeld] 1.500,– 1.500,– der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
  Arbeitslos, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) 1.500,– 2.400.– der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht, mangels Erhalt von Arbeitslosengeld II ist sie nicht pflichtversichert
Beamter Beamtin 1.500,– 1.500,– sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau haben jeweils einen eigenen Beihilfeanspruch
  Elternzeit 1.500,– 1.500,– der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte)
  Hausfrau 1.500,– 2.400,– der Ehemann...

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