Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Ein Diplom-Sozialpädagoge, der einer selbständigen Coaching-Tätigkeit nachgeht, kann die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer nur beschränkt abziehen, da der Raum nicht sein Tätigkeitsmittelpunkt ist. Mit gleichem Urteil entschied das FG Nürnberg, dass ferner die an seine Eltern gezahlten Arbeitslöhne steuerlich nicht anzuerkennen sind.
Sachverhalt
Ein heilpraktischer Psychotherapeut und diplomierter Sozialpädagoge war als selbständiger Unternehmensberater tätig und hielt schwerpunktmäßig Coaching-Seminare und Schulungen in Firmen ab. Das obere Stockwerk seiner Maisonettewohnung nutzte er für seine betriebliche Tätigkeit, dieser Bereich war durch eine Treppe direkt mit den Privaträumen verbunden, zudem bestand ein externer Zugang vom Treppenhaus her. Die Kosten für die obere Etage machte er in voller Höhe als Raumkosten in seiner Gewinnermittlung geltend. Auch die (Lohn-)Zahlungen an seine Eltern, die nach seiner Aussage als Arbeitskräfte in seinem Unternehmen arbeiteten, verbuchte er als Betriebsausgaben. Nach einer Außenprüfung gewährte das Finanzamt für die Raumkosten nur einen beschränkten Kostenabzug (Maximalbetrag derzeit 1.250 EUR im Jahr), da es davon ausging, dass die betrieblich genutzten Räume nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit waren. Die Zahlungen an die Eltern erkannte das Amt mangels zudem nicht als Betriebsausgaben an.
Entscheidung
Das FG bestätigte die Sichtweise des Finanzamtes. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Raum der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Maßgeblich für diese Betrachtung ist, an welchem Ort der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit liegt. Im Urteilsfall hat der Sozialpädagoge seine wesentlichen Kerntätigkeiten bei den Kunden vor Ort erbracht und nicht im Arbeitszimmer (was für Vortragstätigkeiten typisch ist). Mangels Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer hat das Finanzamt daher zu Recht nur den beschränkten Abzug der Raumkosten zugelassen.
Die als Arbeitslohn verbuchten Zahlungen an die Eltern dürfen zudem nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, da die Arbeitsverhältnisse nicht dem Fremdvergleich standhalten. Denn die tatsächlich erfolgten Zahlungen stimmten nicht mit den "gebuchten" Zahlungsvorgängen überein. Gelder wurden zum Teil bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gezahlt, zudem wurde der Lohn im Laufe der Zeit nur noch bar (gegen handschriftliche Quittung) ausgezahlt, ohne dass die Geldströme nachvollziehbar waren. Fremde Personen hätten sich nicht auf diese Zahlungsmodalitäten eingelassen. Hieraus ist zu schließen, dass die behauptete "Beschäftigung" der Eltern auf rein familiären Beziehungen gründete und eben nicht auf fremdüblichen Vereinbarungen.
Hinweis
Für ein Streitjahr ließ das FG eine Änderung des Steuerbescheids aufgrund neuer Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) zu, da die Kosten für das Arbeitszimmer in der Gewinnermittlung lediglich allgemein als "Raumkosten" oder "Mieten" ausgewiesen waren und die Zahlungen an die Eltern nur als "Löhne" und "gesetzliche Sozialaufwendungen". Diese spärlichen Bezeichnungen führten nach Ansicht des FG dazu, dass die späteren Erkenntnisse der Außenprüfung als neue Tatsachen zu werten waren.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2012, 5 K 1734/2009