Die Beiträge zur Sozialversicherung werden grundsätzlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen.
- Krankenversicherung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den Beitrag seit 2019 wieder zu gleichen Teilen: jeweils 7,3 % sowie die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
- Renten- und Arbeitslosenversicherung: i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen.
- Pflegeversicherung: je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen; kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahre zahlen zusätzlich 0,6 %, Arbeitnehmer mit 2 bis 5 Kindern bis 25 Jahre zahlen ermäßigte Beiträge.
Ausnahmen bei Geringverdienern und weiterbeschäftigten Rentnern
- Ausnahme: Bei sog. Geringverdienern trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.
Die Geringverdienergrenze für zur Berufsausbildung Beschäftigte (Azubis und Pflichtpraktikanten) beträgt 325 EUR monatlich. Sie darf nicht mit der Geringfügigkeitsgrenze, welche für die Minijobs gilt, verwechselt werden. Sog. Geringverdiener sind grundsätzlich versicherungspflichtig, der Arbeitgeber hat jedoch die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen; für geringfügig Beschäftigte gilt Versicherungspflicht nur in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Pauschalbeiträge zu tragen. Durch die am 1.1.2020 eingeführte Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 515 EUR (ab 2023: 620 EUR; ab 2024: 649 EUR) kann die Geringverdienergrenze bei Azubis praktisch nicht mehr vorkommen. Sie kann nur noch im Rahmen eines Pflichtpraktikums zum Tragen kommen.
- Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz gibt es u. a. bei weiterbeschäftigten Rentnern, bei Beziehern von Kurzarbeitergeld, bei Arbeitnehmern in Altersteilzeit und bei Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich von 538,01 EUR bis 2.000 EUR Monatsentgelt.
Sozialversicherung in der Buchhaltung
Der Arbeitgeberanteil stellt in der Buchhaltung "gesetzliche soziale Aufwendungen" dar. Die Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) werden vom beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt ermittelt. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil bei der Lohnabrechnung ein.
Der Arbeitgeber muss die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) monatlich an die gesetzliche Krankenkasse überweisen, in welcher der Arbeitnehmer versichert ist. Für Arbeitnehmer, die keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören, ist die Kasse zuständig, bei der sie zuletzt versichert waren. Ist diese Krankenkasse nicht festzustellen, kann der Arbeitgeber wählen, an welche gesetzliche Krankenkasse die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden sollen.
Spätester Fälligkeitstag der Sozialversicherungsbeiträge ist der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats.
Als Tag der Zahlung gilt bei Zahlung durch Scheck, Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Krankenkasse der Tag der Wertstellung zugunsten der Krankenkasse (bei rückwirkender Wertstellung der Buchungstag der Krankenkasse, bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs).
Bei verspäteter Zahlung können Mahngebühren und Säumniszuschläge anfallen.
Die Meldungen müssen generell 2 Tage vorher, also am fünftletzten Bankarbeitstag, bei den Krankenkassen eingegangen sein.