Die Struktur der Rentenversicherung hat sich seit 2005 grundlegend geändert. Es gibt eine
- "Deutsche Rentenversicherung" mit Regionalstellen und einem Bundesträger, welche sich aus den damaligen 22 LVAn und der ehemaligen BfA zusammensetzt, sowie eine
- "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See", bestehend aus der ehemaligen Bundesknappschaft, der Seekasse und der Bahnversicherungsanstalt.
Arbeitnehmer und Auszubildende sind i. d. R. versicherungspflichtig (Ausnahmen: z. B. kurzfristig Beschäftigte; 538-EUR-Minijobber können die Versicherungspflicht "abwählen"). Anders als in der Krankenversicherung endet die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung jedoch nicht ab einer bestimmten Höhe des Arbeitsentgelts.
6.1 Es gibt eine Höchstgrenze: Die Beitragsbemessungsgrenze
Bei der Berechnung der Beiträge sind die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Diese unterscheiden sich in den alten und neuen Bundesländern.
Der Beitrag liegt 2024 weiterhin bei 18,6 % vom Bruttoarbeitsentgelt, jedoch max. von der Beitragsbemessungsgrenze, und ist im Allgemeinen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. Auch hier gibt es diverse Ausnahmen. Bei weiterbeschäftigten Altersrentnern ist nach Erreichen der Regelaltersrente nur der Arbeitgeberanteil zu entrichten. Diese können seit 2017 zur Rentenversicherungspflicht optieren.
6.2 Zum Jahresende muss eine Meldung zur Sozialversicherung elektronisch gesendet werden
Zum Jahresende bzw. bei Ende der Beschäftigung ist der jeweiligen Krankenkasse das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt auf dem elektronischen Vordruck "Meldung zur Sozialversicherung" zu melden. Diese Daten werden an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergemeldet und dienen als Grundlage für spätere Rentenansprüche des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält eine Kopie dieser Bescheinigung.
Seit dem 1.1.2005 ist die rentenversicherungsrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten entfallen. Ab diesem Zeitpunkt gibt es keine gesonderten Beitragsgruppen zur Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte mehr.
Befreiung für bestimmte Berufsgruppen möglich
Arbeitnehmer können sich von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, sofern sie Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk werden können. Auch hier beträgt der Beitragssatz wie in der gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 %. Die Beiträge werden jedoch direkt an das Versorgungswerk überwiesen und nicht über die gesetzliche Krankenkasse, in der der Arbeitnehmer versichert ist, abgeführt. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung und die Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk schriftlich vorlegen.