OFD Frankfurt, Verfügung v. 9.12.2003, S 2223 A - 124 - St II 2.06
Bisher konnten Körperschaften des öffentlichen Rechts durch ihre Betriebe gewerblicher Art (BgA) auch dann Spenden empfangen, bestätigen und verwenden, wenn diese Betriebe nicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit waren bzw. lag auch dann eine steuerlich abziehbare Spende vor, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine zur Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks gemachte Zuwendung im steuerpflichtigen BgA verwendete. Des Weiteren war es für die Steuerbegünstigung von Fördervereinen und Spendensammelvereinen unschädlich, Mittel für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft zu beschaffen, ohne dass diese Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt war.
Durch das Gesetz zur Änderung des InvZulG 1999 wurde § 58 Nr. 1 AO in der Weise geändert, dass eine Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft nur noch dann spendenbegünstigt sein kann, wenn die Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt ist.
Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine gemachte Zuwendung im steuerpflichtigen BgA verwendet, eine steuerlich abziehbare Zuwendung nicht mehr vorliegt. Um diese Versagung des Spendenabzugs zu vermeiden, haben die juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit, ihren BgA eine Satzung zu geben und damit die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit zu erfüllen.
Diesbezüglich wurden folgende Übergangsfristen geschaffen:
- Bisher als steuerbegünstigt behandelte Körperschaften, die einen nicht steuerbegünstigten BgA einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fördern, sind auch weiterhin als steuerbegünstigt zu behandeln, wenn die Anerkennung der Steuerbegünstigung lediglich daran scheitern würde, dass bei dem geförderten BgA keine ausreichende Satzung vorhanden ist und der geförderte BgA bis zum 31.12.2003 eine dem Gemeinnützigkeitsrecht genügende Satzung erhält. Diese Frist wird durch das BMF-Schreiben vom 27.11. 2003 (BStBl 2004 I S. 190) bis zum 30.6.2004 verlängert.
- Spenden an juristische Personen des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke sind auch dann im Rahmen des § 10b EStG anzuerkennen, wenn sie in einem BgA verwendet werden, der mangels Satzung nicht steuerbegünstigt ist und der geförderte BgA bis zum 31.12.2003 eine dem Gemeinnützigkeitsrecht genügende Satzung erhält. Auch diese Frist wird durch das BMF-Schreiben vom 27.11.2003 (a.a.O.) bis zum 30.6.2004 verlängert.
Dies gilt nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder jedoch nur für Zuwendungen mit einer entsprechenden Zweckbestimmung. Zuwendungen, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für einen steuerbegünstigten Zweck ohne Bestimmung des Zuwendenden zur konkreten Art der Verwendung zugehen (sog. freie Zuwendungen), sind auch dann steuerlich abziehbar, wenn sie von der juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer eigenen Entscheidung in einem nicht steuerbegünstigten BgA für den angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden.
- Bisher als steuerbegünstigt behandelte Körperschaften, die eine nicht steuerbegünstigte privatrechtliche Körperschaft fördern, sind auch weiterhin als steuerbegünstigt zu behandeln, wenn die Anerkennung der Steuerbegünstigung lediglich daran scheitern würde, dass bei der geförderten privatrechtlichen Körperschaft keine ausreichende Satzung vorhanden ist und diese bis zum 30.6.2003 eine dem Gemeinnützigkeitsrecht genügende Satzung erhält.
Normenkette
AO 1977 § 58 Nr. 1;
EStG § 10b