OFD Frankfurt, Verfügung v. 19.4.2005, S 2223 A - 124 - St II 2.08
Bezug: OFD Frankfurt 26.5.2004, S 2223 A – 124 – St II 2.06
Bisher konnten Körperschaften des öffentlichen Rechts durch ihre Betriebe gewerblicher Art auch dann Spenden empfangen, bestätigen und verwenden, wenn diese Betriebe nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit waren bzw. lag auch dann eine steuerlich abziehbare Spende vor, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine zur Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks gemachte Zuwendung im steuerpflichtigen BgA verwendete.
Des Weiteren war es für die Steuerbegünstigung von Fördervereinen und Spendensammelvereinen unschädlich, Mittel für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft zu beschaffen, ohne dass diese Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt war.
Durch das Gesetz zur Änderung des InvZulG 1999 wurde § 58 Nr. 1 AO in der Weise geändert, dass eine Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft nur noch dann spendenbegünstigt sein konnte, wenn die Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt war.
Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetzes vom 21.7.2004 ist § 58 Nr. 1 AO erneut geändert worden. Das Gemeinnützigkeitserfordernis der unterstützten Körperschaft ist nunmehr auf Körperschaften des privaten Rechts beschränkt. Für die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) der Fördervereine von Betrieben gewerblicher Art ist die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) der geförderten Einrichtung nicht mehr Voraussetzung.
Die Beschränkung des Gemeinnützigkeitserfordernisses auf Körperschaften des privaten Rechts bedeutet zugleich, dass Zuwendungen, die unmittelbar an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geleistet werden, auch dann steuerlich begünstigt sind, wenn sie in einem nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.
Die Gesetzesänderung ist rückwirkend ab dem 1.1.2001 anzuwenden, so dass hinsichtlich der Zuwendungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts die ursprüngliche Rechtslage wiederhergestellt worden ist.
Hat eine bisher nicht steuerbegünstigte Körperschaft des privaten Rechts bis zum 30.6.2003 eine dem Gemeinnützigkeitsrecht genügende Satzung erhalten und damit das Gemeinnützigkeitserfordernis erfüllt, können Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften, die diese Körperschaft des privaten Rechts unterstützen, weiterhin berücksichtigt werden.
Normenkette
AO 1977 § 58 Nr. 1