Rz. 108b
§ 50 EStDV ist durch das ModBestVerfG
geändert worden. Die Neuregelung gilt für Zuwendungen, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31.12.2016 zufließen, § 84 Abs. 2c EStDV. Unverändert bleibt, dass Zuwendungen nur abgezogen werden dürfen, wenn der Zuwendungsempfänger eine Zuwendungsbestätigung unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 5 AO n. F. nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat oder die in Abs. 4 bis 6 enthaltenen Unterlagen erhalten hat.
Der Zuwendungsempfänger darf die Zuwendungsbestätigung nur ausstellen, wenn das Datum der Anlage zum KSt-Bescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als 5 Jahre (s. aber Rz. 108b) zurückliegt oder die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60 a Abs. 1 AO nicht länger als 3 Jahre (s. aber Rz. 108b) zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum KSt-Bescheid erteilt wurde.
Im Übrigen gelten die Ausführungen Rz. 106, Rz. 107c und Rz. 108 fort.
Rz. 108c
Nach § 50 Abs. 2 EStDV kann wie bisher (§ 50 Abs. 1a EStDV a. F.) der Zuwendende den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung der Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe des § 93 c AO zu übermitteln. Da die Steuerdaten-ÜbermittlungsVO durch das ModBestVerfG v. 18.7.2016
am 1.1.2017 außer Kraft getreten ist, folgt die Übermittlung nunmehr nach dem durch dasselbe Gesetz eingefügten § 93 c AO.
Rz. 108d
Die mitteilungspflichtige Stelle, das ist der Zuwendungsempfänger, ist nach § 93 c AO verpflichtet, die Daten bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahrs über amtliche Schnittstellen an die Finanzbehörde zu übermitteln. Die amtlichen Schnittstellen werden im Internet veröffentlicht. Nach § 93 c Abs. 1 Nr. 2 AO sind Angaben wie Name und Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle, ihre Id.-Nr. nach §§139a–139c AO, soweit diese nicht vergeben wurde, die St.-Nr. mitzuteilen. Ferner sind Vor- und Zuname des Steuerpflichtigen, der Tag der Geburt, seine Anschrift und seine Id.-Nr. nach § 139 c AO mitzuteilen. Hierzu muss der Zuwendende dem Zuwendungsempfänger seine Id.-Nr. mitteilen, § 50 Abs. 2 Satz 2 EStDV. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Zuwendungsempfänger muss dem Zuwendenden die übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung stellen. Zuständig für die Anwendung des § 93 c AO ist das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) des Zuwendungsempfängers im Inland befindet.