7.4.3.1 Allgemeines
Rz. 133
Die Steuerermäßigung wird auch für Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter gewährt. Das sind unabhängige, meist kommunale Wählervereinigungen, freie Wählergemeinschaften, sog. Rathausparteien u. Ä. Voraussetzung ist aber, dass die Wählervereinigung in der Rechtsform eines Vereines organisiert ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach bürgerlichem Recht (§§ 21–23, 54 BGB). Ohne Bedeutung ist, ob es sich um einen eingetragenen oder nicht eingetragenen Verein handelt. Vereinigungen, die diese Rechtsform nicht haben, z. B. Bürgerinitiativen, Unterschriftenaktionen usw., fallen nicht unter § 34 g EStG.
Rz. 134
Es muss ein Verein ohne Parteicharakter sein, d. h., er darf die Voraussetzungen des § 2 ParteienG nicht erfüllen. Damit können Wählervereinigungen auf kommunaler Ebene keinen Parteiencharakter haben. Werden solche Vereine auch auf Landes- oder Bundesebene tätig, sind sie als Partei anzusehen, wenn die weiteren formellen und organisatorischen Voraussetzungen der §§ 6–16 ParteienG erfüllt sind.
Rz. 135
Der Zweck des Vereines muss ausschließlich darauf gerichtet sein, durch Teilnahme an Wahlen mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken (§ 34g Satz 1 Nr. 2a). Ferner muss die Beteiligung an den Wahlen auch erfolgreich sein, da die Steuerermäßigung nur gewährt wird, wenn der Verein in der letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen hat oder wenn er dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, sich an der jeweils nächsten Wahl auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene zu beteiligen (§ 34g Satz 1 Nr. 2 EStG).
7.4.3.2 Vereinszweck ist ausschließlich auf Mitwirken bei der politischen Willensbildung durch Teilnahme an Wahlen gerichtet
Rz. 136
Der Zweck des Vereines muss ausschließlich auf Mitwirken bei der politischen Willensbildung durch Teilnahme an Wahlen gerichtet sein. Dieser ausschließliche Zweck muss der Satzung entnehmbar sein und der Verein muss auch tatsächlich diesen Zweck verfolgen. Unschädlich ist es, wenn der Verein auch gesellige Veranstaltungen durchführt, die im Vergleich zu seiner politischen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, und wenn eine etwaige wirtschaftliche Betätigung seine politische Betätigung nicht überwiegt. Der politische Zweck ist aber nicht mehr ausschließlich, wenn neben dem politischen Zweck ein anderer Satzungszweck vorgesehen ist, z. B. gemeinnütziger oder wirtschaftlicher Art.
Rz. 137
Der ausschließliche Zweck ist auch dann noch gegeben, wenn sich der Verein aus Einzelinteressen an z. B. Kommunalwahlen beteiligt, z. B. Einsetzen für den Bau einer Autobahn oder Umgehungsstraße oder die Verhinderung solcher Projekte.
Rz. 138
Als weitere Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist erforderlich, dass sich der Verein an Wahlen beteiligt und entweder bei der jeweils letzten Wahl auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene mindestens ein Mandat errungen hat (Satz 1 Nr. 2b 1. Halbsatz), wobei ein Mandat des EU-Parlaments oder ein Vorschlag für die Wahl zum EU-Parlament ausreichend ist. Wird kein Mandat errungen, wird die Steuerermäßigung gewährt, wenn der Verein der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, er wolle mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen. Die Beschränkung der Steuerermäßigung auf Vereine, die mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen teilnehmen, ist verfassungsgemäß.
Das Mandat muss wegen eines Vorschlags des Vereins errungen worden sein. Dabei muss der Mandatsträger nicht Mitglied des Vereins sein.
Rz. 139
Die Anzeige gegenüber der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan kann formlos in der Zeit des ersten Tages nach der letzten Wahl bis zum Termin der Anmeldefrist für die nächste Wahl erfolgen. Sie kann bereits mehrere Jahre vor der nächsten Wahl erfolgen, muss aber spätestens bis zum Ende des jeweiligen VZ, in dem die Steuerermäßigung begehrt wird, erfolgt sein (§ 36 Abs. 1 bis zum 31.12.). Erst nach erfolgter Anzeige dürfen Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden.
Rz. 140
Reicht der Verein entgegen seiner Anzeige keine eigenen Wahlvorschläge ein und nimmt somit an der Wahl nicht teil, wird die Steuerermäßigung nur für Zuwendungen gewährt, die bis zum Wahltag geleistet worden sind (Nr. 2b Satz 2), selbst wenn bereits vorher feststeht, z. B. wegen Versäumen der Anmeldefrist der Wahlvorschläge, dass eine Teilnahme an der Wahl nicht stattfinden wird. Eine erneute Gewährung der Steuerermäßigung kommt in einem solchen Fall erst dann wieder in Betracht, wenn sich der Verein tatsächlich mit eigenem Wahlvorschlag an der Wahl beteiligt hat (Nr. 2b Satz 3). Die Mitgliedsbeiträge und Spenden sind dann von Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, zu berücksichtigen (Nr. 2b Satz 4).