Rz. 144
Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich um jeweils 50 % der Zuwendungen an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen, maximal 825 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern maximal 1.650 EUR, unabhängig davon, welcher Ehegatte/Lebenspartner die Zuwendungen geleistet hat. D. h., dass der Höchstbetrag zweimal abgezogen werden kann, wenn der Steuerpflichtige einer Partei und einer unabhängigen Wählergemeinschaft Zuwendungen leistet.
Rz. 145
Zuwendungen an politische Parteien sind somit insgesamt bis 2.475 EUR, bei Zusammenveranlagung bis 4.950 EUR nach § 34 g EStG zur Hälfte von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen. Darüber hinausgehende Beträge können nach § 10 b EStG als Sonderausgaben bis zur Höhe von 1.650 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 EUR abgezogen werden.
Rz. 146
Für Zuwendungen an unabhängige Wählergemeinschaften ist der Spendenabzug nach § 10 b EStG nicht vorgesehen. Die Höchstbeträge gelten auch dann, wenn Zuwendungen an mehrere Parteien oder Vereine ohne Parteicharakter geleistet werden.
Rz. 147
Ermäßigt wird die tarifliche Einkommensteuer vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34 f Abs. 3 EStG (§ 34 f EStG ist ab VZ 2005 aufgehoben worden). Die tarifliche Einkommensteuer ist der Steuerbetrag gem. § 32 a Abs. 1 EStG (Einzelveranlagung) oder gem. § 32 a Abs. 5 EStG (Zusammenveranlagung) oder der Steuerbetrag, der sich bei Anwendung des Steuersatzes bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes oder der Steuerbegrenzung sich ergebenden Steuersatzes ergibt; zuzüglich der Steuern auf die einem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Einkünfte (§§ 34, 34b EStG).
Rz. 148
Zu den sonstigen Steuerermäßigungen gehören die anrechenbaren ausländischen Steuern nach § 34 c Abs. 1, 6 EStG, § 12 AStG, die Steuerermäßigung bei Land- und Forstwirten nach § 34 e EStG (für VZ 1999, 2000) sowie die Steuerermäßigungen nach § 34 f Abs. 1, 2 EStG.
Rz. 149
Ist die Einkommensteuer bereits auf 0 EUR festgesetzt worden oder ist eine festgesetzte Einkommensteuer bereits durch die sonstigen Steuerermäßigungen auf 0 EUR vermindert bzw. ist die Einkommensteuer niedriger als der Abzugsbetrag nach § 34 g EStG, kann sich die Steuerermäßigung nicht mehr (oder nur noch teilweise) auswirken. Nicht ausgenutzte Beträge gehen verloren. Die Steuerermäßigung führt weder zu einer Erstattung (keine "Negativsteuer"), noch ist sie auf andere Veranlagungszeiträume übertragbar.