Das Interesse des Sponsors geht regelmäßig dahin, für seine Zahlungen den vollen Betriebsausgabenabzug zu erlangen, um seine Steuerlast zu reduzieren.
Daher bedarf es einer Abgrenzung von Spenden und Kosten der Lebensführung bzw. bei Kapitalgesellschaften von verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn durch die Zuwendungen ein Gesellschafter begünstigt wird.
Mit dem Sponsoring von Personen oder Gruppen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlichen gesellschaftspolitisch bedeutsamen Bereichen werden regelmäßig auch eigene Werbeziele des Sponsors verfolgt oder Öffentlichkeitsarbeit betrieben. Meist werden die gegenseitigen Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags erbracht, der Rechte und Pflichten beider Seiten festlegt. Die Gegenleistung der gesponserten Vertragspartei muss auf einen werblichen Vorteil für das Unternehmen des Sponsors angelegt sein.
Die Aufwendungen sind Betriebsausgaben, wenn der Unternehmer wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Die Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens ist ein wirtschaftlicher Vorteil. Ein positives Ansehen bei den Mitarbeitern, den Geschäftspartnern und in der Öffentlichkeit erleichtert es dem Unternehmen, seine Ziele zu erreichen. Um Betriebsausgaben handelt es sich u. a., wenn der Empfänger der Leistung auf das Unternehmen des Sponsors oder auf die Produkte des Sponsors verweist, z. B. auf Plakaten, Pkw, Ausstellungskatalogen etc.
Für die Berücksichtigung der Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.
Nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil, ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen, wenn die Zuwendungen durch persönliche Motive des Sponsors mitveranlasst sind. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG betrifft nur solche Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, weil sie durch persönliche Motive mitveranlasst wurden, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist. Als Beispiel eines krassen Missverhältnisses wird in der Literatur die 10-fache Überhöhung eines Honorars für die Bandenwerbung bei einem Fußballverein genannt.
Erfüllen die Leistungen des Sponsors die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, sind sie keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Aufwendungen als Sponsoringaufwand i. S. d. Sponsoring-Erlasses ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht als Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen zur Förderung bestimmter Personen oder Personengruppen und/oder Organisationen verstanden werden können, mit denen regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden
Zu den Betriebsausgaben gehören Aufwendungen von Sponsoren zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor wie erwähnt wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sponsoringempfänger als Gegenleistung auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seinen Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen als Sponsor bzw. auf dessen Produkte werbewirksam hinweist oder durch Verwendung von Schriftzug oder Emblemen des Sponsors für diesen als Werbeträger dient. Diese Rechtsprechung ist auf die Fälle zu übertragen, in denen Sponsoringaufwendungen von Angehörigen der freien Berufe getätigt werden.