Matthias Body, Dr. Charlotte Pötters
Sofern die Prüfung ergibt, dass der Zuwendungsempfänger an den Sponsor keine Leistung erbringt, ist für die umsatzsteuerrechtliche Einordnung entscheidend, worin die Zuwendung besteht.
Eine bloße Geldzahlung des Sponsors ist umsatzsteuerlich unbeachtlich, weil bloße Zahlungen keine umsatzsteuerbare Leistung darstellen.
Besteht die Zuwendung hingegen in einem Gegenstand, liegt eine der entgeltlichen Lieferung gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe vor, die der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum (teilweisen) Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dabei ist es unbeachtlich, wenn der Zuwendende dabei unternehmerische Zwecke verfolgt. Der Umsatz bemisst sich nach dem Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand zum Zeitpunkt der Zuwendung. Lässt sich ein Einkaufspreis nicht feststellen, sind die Selbstkosten zu diesem Zeitpunkt maßgeblich.
Unentgeltliche Wertabgabe
Der Sportbekleidungshändler U stellt dem örtlichen Sportverein V Trikots ohne Werbeaufdruck aus seinem für den Verkauf bestimmten Sortiment zur Verfügung. Er erhofft sich damit ein besseres Image im regionalen Markt und zusätzliche Bestellungen der Vereinsmitglieder, die sich von der Qualität seiner Waren überzeugen können. Der Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Zuwendung betrug 1.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer.
Es liegt eine umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis i. H. v. 1.000 EUR zum Zeitpunkt der Zuwendung. Die Umsatzsteuer beträgt 190 EUR (19 % von 1.000 EUR).
Anders verhält es sich regelmäßig, wenn der Sponsor eine sonstige Leistung unentgeltlich ausführt. Denn eine unentgeltliche sonstige Leistung ist nur dann einer entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellt und damit umsatzsteuerbar, wenn sie für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen.
Sonstige Leistung aus unternehmerischen Gründen
Der Landschaftsgärtner U lässt den Rasen des örtlichen Sportvereins V von einem Angestellten mähen. Er erhofft sich damit Kontakte zu den gut situierten Eigenheimbesitzern unter den Vereinsmitgliedern, die ihm Aufträge zur Gartenpflege und -gestaltung erteilen sollen.
Es liegt keine unentgeltliche Wertabgabe vor. Das Mähen der Wiese ist eine sonstige Leistung, die U aus unternehmerischen Gründen (Werbung) unentgeltlich erbringt.
Über eine unentgeltliche Wertabgabe kann keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung ausgestellt werden. Der abzuführenden Umsatzsteuer steht somit kein Vorsteuerabzug des Zuwendungsempfängers gegenüber.
Wenn die Absicht zur unentgeltlichen Wertabgabe allerdings bereits bei Leistungsbezug besteht, ist bereits der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe unterbleibt in diesem Fall.
Vermeidung unentgeltliche Wertabgabe
Eine unentgeltliche Wertabgabe mit ihren nachteiligen Folgen kann vermieden werden, wenn mit dem Zuwendungsempfänger ein ggf. auch geringes Entgelt vereinbart wird. Dieses kann auch deutlich unter dem marktüblichen Entgelt oder dem Einkaufspreis liegen. Die Mindestbemessungsgrundlage findet keine Anwendung, wenn der Zuwendungsempfänger umsatzsteuerlich nicht als nahestehende Person anzusehen ist. Dabei sollte jedoch einerseits berücksichtigt werden, dass die Vereinbarung eines bloß symbolischen Entgelts ggf. von der Finanzverwaltung beanstandet wird und andererseits, dass der Zuwendungsempfänger ggf. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. Bezug der Zuwendung für den ideellen Bereich bei einem gemeinnützigen Verein oder hoheitlicher Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts).
In bestimmten Fällen sieht die Finanzverwaltung Billigkeitsmaßnahmen vor (z. B. bezüglich Flutkatastrophe oder Ukrainekonflikt), um die Rechtsfolgen einer unentgeltlichen Wertabgabe unter bestimmten Voraussetzungen zu verhindern. Es ist also sinnvoll, sich (zusätzlich) anlassbezogen zu informieren.