4.1 Maßgebliche BMF-Schreiben
Das BMF hat sich in 2 Schreiben mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für sog. VIP-Logen (VIP = "Very Important Persons") in und außerhalb von Sportstätten befasst. Darunter werden solche Aufwendungen eines Steuerpflichtigen verstanden, die dieser für bestimmte sportliche Veranstaltungen trägt und für die er vom Empfänger dieser Leistung bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter für die "gesponserte" Veranstaltung erhält. Neben den üblichen Werbeleistungen, z. B. Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden, in Vereinsmagazinen, werden dem sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und Dritter, z. B. Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer, beinhalten. Regelmäßig werden diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird.
Die ertragsteuerliche Behandlung dieser Aufwendungen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Abs. 4 und 5 EStG i. V. m. dem genannten BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring.
4.2 Werbeleistungen und besondere Raumnutzung
Die in den vertraglich abgeschlossenen Gesamtpaketen neben den Eintrittskarten, der Bewirtung, den Raumkosten u. a. erfassten Aufwendungen für Werbeleistungen sind prinzipiell als Betriebsausgaben abziehbar.
Wird glaubhaft gemacht, dass auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung Räumlichkeiten in der Sportstätte für betriebliche Veranstaltungen, z. B. Konferenzen, Besprechungen mit Geschäftspartnern, außerhalb der Tage, an denen Sportereignisse stattfinden, genutzt werden, stellen die angemessenen, auf diese Raumnutzung entfallenden Aufwendungen ebenfalls abziehbare Betriebsausgaben dar.
4.3 VIP-Maßnahmen gegenüber Geschäftsfreunden
Hier ist wie folgt zu differenzieren:
- Geschenke: Wendet der Steuerpflichtige seinen Geschäftsfreunden unentgeltlich z. B. Eintrittskarten zu, um geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu begünstigen oder sich verkaufsfördernd präsentieren zu können, kann es sich um Geschenke i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, die nur abziehbar sind, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände 35 EUR nicht übersteigen. Erfolgt die Zuwendung dagegen als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers, ist sie also kein Geschenk, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben grundsätzlich unbeschränkt abziehbar.
- Bewirtungskosten: Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem Anlass dürfen vom zuwendenden Unternehmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen nur zu 70 % abgesetzt werden.
- Behandlung beim Empfänger: Bei den Empfängern der Geschenke ist der geldwerte Vorteil wegen der betrieblichen Veranlassung als Betriebseinnahme zu erfassen. Das gilt auch, wenn für die Zuwendungen das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt, z. B. weil die 35 EUR-Freigrenze überschritten ist. Ausgenommen sind Sachzuwendungen i. S. d. R 19.6 LStR 2023 bis zu einem Wert von 60 EUR inkl. Umsatzsteuer, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Kunden oder Geschäftsfreund oder deren Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Der Vorteil aus einer Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist beim bewirteten Steuerpflichtigen aus Vereinfachungsgründen nicht zu erfassen.
4.4 VIP-Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern
Insoweit gilt Folgendes:
- Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind vom Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen und somit in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
- Bewirtungen, die der Steuerpflichtige seinen Arbeitnehmern gewährt, gelten als betrieblich veranlasst und unterliegen mithin nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zu unterscheiden hiervon ist die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, an der Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen lediglich teilnehmen.
Einladung eines Geschäftsfreunds und der leitenden Angestellten
Der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsabschlusses die Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein. Hier greift § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auch für den Teil der Aufwendungen, der auf die an der Bewirtung teilnehmenden Arbeitnehmer entfällt. Konsequenz: Betriebsausgabenabzug der auf die Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen auch nur i. H. v. ...