Insoweit gilt Folgendes:

  • Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind vom Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen und somit in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Bewirtungen, die der Steuerpflichtige seinen Arbeitnehmern gewährt, gelten als betrieblich veranlasst und unterliegen mithin nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zu unterscheiden hiervon ist die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, an der Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen lediglich teilnehmen.
 
Praxis-Beispiel

Einladung eines Geschäftsfreunds und der leitenden Angestellten

Der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsabschlusses die Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein. Hier greift § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auch für den Teil der Aufwendungen, der auf die an der Bewirtung teilnehmenden Arbeitnehmer entfällt. Konsequenz: Betriebsausgabenabzug der auf die Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen auch nur i. H. v. 70 %. Für den Angestellten handelt es sich nicht um Arbeitslohn.[1]

  • Die Zuwendung stellt für den Arbeitnehmer einen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteil dar. Der geldwerte Vorteil ist grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten. Die Freigrenze für Sachbezüge von 50 EUR im Kalendermonat[2] ist zu beachten.

    Nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören Zuwendungen, die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt. Dies sind auch Zuwendungen im Rahmen herkömmlicher Betriebsveranstaltungen oder Zuwendungen aus geschäftlichem Anlass im Rahmen einer Bewirtung von Geschäftsfreunden.[3]

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