Laut EuGH besteht in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts Steuern erhoben hat, nicht nur ein Anspruch auf Erstattung dieser Steuern, sondern auch auf dazugehörige Zinsen. Sie stellen Einbußen aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Geldbeträgen dar (EuGH, Urteil v. 9.9.2021 "Hauptzollamt B", C-100/20). Im Vorabentscheidungsersuchen hatte der EuGH seine bestehende Rechtsprechung auch auf fakultative Steuerbegünstigungen weiterentwickelt. Dieser Ansicht folgt auch der BFH im Urteil v. 15.11.2022 (VII R 29/21, BStBl 2023 II S. 803). Einer nationalen Rechtsgrundlage bedürfe es für den Anspruch nicht.

 
Hinweis

Im konkreten Fall (Nichtgewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F.) begann laut BFH der Zinslauf bereits mit der Entrichtung der Vorauszahlungen i.S.v. § 6 StromStV. Auf eine Festsetzung der Jahressteuer oder den Zeitpunkt der Aufrechnung mit den Vorauszahlungen komme es dagegen nicht an. Für die Berechnung des Zinsbetrags sei der gesamte Zeitraum ab Leistung der jeweiligen Vorauszahlung bis zur Erstattung der überzahlten Stromsteuer zugrunde zu legen. Die in § 238 AO vorgesehene Beschränkung auf volle Zinsmonate widerspräche dem Effektivitätsgrundsatz, da die Geltendmachung eines Teils des Zinsanspruchs im Ergebnis unmöglich gemacht würde.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge