Auch die Tatsache, dass es sich bei der Vergütung für die Haftungsübernahme um eine vergleichsweise geringe Vergütung handelte, änderte im oben genannten Urteil III R 53/20 nichts am Ausschluss der erweiterten Kürzung. Vom grundsätzlichen Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG seien auch in Bagatellfällen keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten.

 
Hinweis

Diese Sichtweise vertrat der BFH auch im Urteil v. 23.3.2023 (III R 49/20, BFH/NV 2023 S. 1033). Dabei spiele es zudem keine Rolle, ob die Nebentätigkeit (konkret durch eine GmbH erbrachte entgeltliche Reinigungsleistungen in einem fremden Gebäude) mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht (nur kostendeckend) ausgeübt werde oder geringfügig sei. In diesem Urteil äußerte sich der BFH auch zum Begriff der Betreuungsleistungen von Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

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