Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
Das Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz – MinStG) ist Teil des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (MinBestRL-UmsG), welches der nationalen Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14.12.2022 zur Gewährleistung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union dient.
Das MinBestRL-UmsG (Bundesratszustimmung vom 15.12.2023) übernimmt die Vorschriften der EU Richtlinie und der OECD Model Rules und orientiert sich im Wortlaut in weiten Teilen eng an diesen. Umgesetzt sind zudem die sog. Agreed Administrative Guidance des Inclusive Framework on BEPS vom 2.2.2023 bzw. 17.7.2023. Darüber hinaus sind im Zusammenhang mit der Einführung der Mindeststeuer begleitende Anpassungen im Handelsgesetzbuch, im Finanzverwaltungsgesetz und der Abgabenordnung vorgesehen.
Das MinBestRL-UmsG tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, nach den EU-Vorgaben soll dies spätestens am 31.12.2023 erfolgen. Das MinStG wird grundsätzlich auf Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 30.12.2023 beginnen. Eine fristgerechte Umsetzung der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie in Deutschland zum Ende des Jahres ist damit absehbar.
Grundzüge der Umsetzung der globalen Mindeststeuer im deutschen Steuerrecht:
Der rechtsformneutralen Mindeststeuerpflicht unterliegen im Inland belegene Geschäftseinheiten großer Unternehmensgruppen, welche in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre konsolidierte Umsatzerlöse von mindestens 750 Mio. EUR jährlich ausweisen. Erfasst werden international und rein national tätige Unternehmensgruppen. Die Mindeststeuer stellt eine eigenständige Steuer vom Einkommen dar und tritt als solche neben die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Finanzverfassungsrechtlich soll die Mindeststeuer dem Typus der Körperschaftsteuer unterfallen.
Das MinStG setzt die globale Mindestbesteuerung über drei zusammenhängende Nachversteuerungsvorschriften um – die Primärergänzungssteuer (PES), die Sekundärergänzungssteuer (SES) und die nationale Ergänzungssteuer (NES). Dabei stellt die PES-Regelung sicher, dass ausgehend von der Muttergesellschaft eine Nachversteuerung für alle nachgeordneten und niedrig besteuerten Geschäftseinheiten sowie für die Muttergesellschaft selbst erfolgt (sog. Top-Down-Ansatz). Die SES-Regelung stellt den Nachversteuerungsmechanismus in Fällen sicher, in denen die PES-Regelung auf eine bestimmte Geschäftseinheit keine Anwendung findet. Zudem steht den Steuerhoheitsgebieten das Recht zu, eine NES einzuführen und die Ergänzungssteuer selbst zu erheben. Die NES wird dann auf die PES oder SES grundsätzlich angerechnet, kann bei Anwendung des Safe Harbours für anerkannte nationale Ergänzungssteuern die PES und SES aber auch verdrängen.
Die Berechnung der Mindeststeuer erfolgt unter Zugrundelegung eines Mindeststeuersatzes von 15 % auf Basis der handelsrechtlichen Rechnungslegung (in der Regel Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft) und bestimmter erforderlicher Anpassungen.
Alle mindeststeuerpflichtigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe bilden eine Mindeststeuergruppe. Das Besteuerungsverfahren erfolgt beim Finanzamt des – im Inland belegenen – Gruppenträgers dieser Mindeststeuergruppe mittels einzureichender Steuererklärung und selbst zu berechnender Ergänzungssteuer (Steueranmeldung). Ferner ist beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Mindeststeuer-Bericht einzureichen.
Sog. Safe-Harbour-Regelungen sollen international abgestimmte Vereinfachungen in der Mindestbesteuerung umsetzen. Dazu zählen der temporäre CbCR-Safe-Harbour (§§ 84-87 MinStG), eine Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (§ 81 MinStG) und ein Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour (§ 89 MinStG) sowie Safe-Harbour für vereinfachte Berechnungen (§§ 79f. MinStG). Unternehmensgruppen mit lediglich untergeordneter internationaler Tätigkeit sind in den ersten fünf Jahren von der Mindeststeuer befreit (§ 83 MinStG)