Entsprechend der Änderung bei der einkommen- und körperschaftsteuerlichen Verlustnutzung (vgl. Kapitel Ausblick Tz. 7.1.1) soll sich temporär für die EZ 2024 bis 2027 die maßgebende Prozentgrenze in § 10a GewStG von 60 % auf 75 % erhöhen.
Im Rahmen der Gewerbesteuer gibt es weiterhin keinen Verlustrücktrag.
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] basierend auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.
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