Entsprechend der Änderung bei der einkommen- und körperschaftsteuerlichen Verlustnutzung (vgl. Kapitel Ausblick Tz. 7.1.1) soll sich temporär für die EZ 2024 bis 2027 die maßgebende Prozentgrenze in § 10a GewStG von 60 % auf 75 % erhöhen.

 
Hinweis

Im Rahmen der Gewerbesteuer gibt es weiterhin keinen Verlustrücktrag.

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] basierend auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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