Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören grundsätzlich auch Zuwendungen des Arbeitsgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Soweit solche Zuwendungen den Betrag von derzeit 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer – unter den weiteren in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG genannten Voraussetzungen – nicht übersteigen, sind sie jedoch von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausgenommen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Dieser Freibetrag soll von derzeit 110 EUR auf 150 EUR erhöht werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG).
Die Änderung soll erstmals für den VZ bzw. Lohnsteuerabzug 2024 anzuwenden sein.
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] basierend auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.
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