Zusammenfassung
Die Inhalte dieser Jahreswechsel-Broschur geben einen kompakten Überblick über die steuerrechtlichen Entwicklungen des Jahres 2023 und die Rechtsänderungen ab 2024.
Der Fokus des Kapitels Steuerrückblick liegt auf den wichtigen Entscheidungen der Steuerrechtsprechung und Verlautbarungen der Finanzverwaltung sowie Gesetzesänderungen, die erstmals bei der Betrachtung des Veranlagungsjahres 2023 Bedeutung haben.
Das Kapitel Steuerausblick zeigt auf praxisrelevante Steueränderungen, die ab 2024 oder später zur Anwendung kommen, wie z. B. die steuerlichen Regelungen im Kreditzweitmarktförderungsgesetz, im Zukunftsfinanzierungsgesetz und im Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, und gibt einen Ausblick auf die Reformvorhaben im Wachstumschancengesetz.
Mit dem Online-Quiz zum Steuer Check-up 2024 können Sie prüfen, ob Ihnen die wesentlichen Neuerungen des Jahres geläufig sind:
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Tipp: Der Steuer Check-up 2024 steht Ihnen kostenfrei auch als PDF zur Verfügung:
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Steuerrückblick
1 Das betrifft alle Steuerpflichtigen
1.1 Änderungen beim Einkommensteuertarif
Zum Ausgleich der sog. kalten Progression wurden mit dem Inflationsausgleichsgesetz v. 8.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2230) für die VZ 2023 und 2024 die Eckwerte des Einkommensteuertarifs gem. § 32a Abs. 1 EStG zum 1.1.2023 um 7,2 % und zum 1.1.2024 um 6,3 % nach rechts verschoben (Ausnahme: der Eckwert für den Höchststeuersatz von 45 %), mit den nachfolgenden Auswirkungen auf die Progressionszonen:
|
VZ 2023 |
VZ 2024 |
Grundfreibetrag |
10.908 EUR |
11.604 EUR |
Erste Progressionszone für das zu versteuernde Einkommen (zvE) ab |
10.909 EUR |
11.605 EUR |
Zweite Progressionszone für das zvE ab |
16.000 EUR |
17.006 EUR |
Grenzsteuersatz von 42 % ("Spitzensteuersatz") für das zvE ab |
62.810 EUR |
66.761 EUR |
Grenzsteuersatz von 45 % ("Reichensteuersatz") für das zvE ab |
unverändert |
unverändert |
Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG wurde für die Jahre 2022 bis 2024 durch die Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG an die Höhe des Grundfreibetrags angepasst.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurde außerdem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zum 1.1.2023 um 252 EUR angehoben. Für den VZ 2023 gilt damit ein Entlastungsbetrag i.H.v. 4.260 EUR (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG).
1.2 Erhöhung Kindergeld und Kinderfreibeträge
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz v. 8.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2330) wurde das steuerliche und sozialrechtliche Kindergeld ab dem 1.1.2023 erhöht (§ 66 Abs. 1 EStG und § 6 Abs. 1 und 2 BKKG). Seit 2023 beträgt das Kindergeld monatlich für alle Kinder einheitlich jeweils 250 EUR (Aufgabe der bisherigen Kindergeldstaffelung).
Der Kinderfreibetrag wurde für den VZ 2023 von 2.810 EUR auf 3.012 EUR erhöht; mit Wirkung ab dem VZ 2024 wird der Freibetrag auf 3.192 EUR erhöht (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).
1.3 Erhöhter Ausbildungsfreibetrag
Zur Abgeltung eines Sonderbedarfs für ein volljähriges, auswärtig untergebrachtes Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und für das Anspruch auf Kindergeld besteht, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der Ausbildungsfreibetrag wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) ab dem VZ 2023 von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben (§ 33a Abs. 2 Satz1 EStG).
1.4 Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen
Vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung zur Doppelbesteuerung von Renten (BFH-Urteile v. 19.5.2021, X R 20/19 und X R 33/19, BFH/NV 2021 S. 980 und S. 992) wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) der volle Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bereits auf den Veranlagungszeitraum 2023 vorgezogen. Gem. § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG erhöht sich der bisher anzuwendende Prozentsatz statt um 2 % jährlich ab dem Kalenderjahr 2023 direkt auf 100 % der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 EStG ermittelten Vorsorgeaufwendungen.
Aufgrund der Änderung wurde auch die Übergangsregelung in § 39b Abs. 4 EStG zum Ansatz der Rentenversicherungsbeiträge bei der Vorsorgepauschale im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens in den Kalenderjahren bis 2024 gestrichen.
Mit dem Wachstumschancengesetz (Stand Bundestagsbeschluss v. 17.11.2023) soll als weiterer Schritt vor dem Hintergrund der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Renten auch der Anstieg bis zur vollen Steuerpflicht der Renten verlangsamt werden (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG; vergleichbare Anpassungen in § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG (Versorgungsbezüge) und § 24a Satz 5 EStG (Altersentlastungsbetrag)).
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz basierend auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses siehe hier.
1.5 Verlustrücktrag
Die schon durch frühere Corona-Steuergesetzgebung erhöhten Höchstbeträg...