Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
Durch das Wachstumschancengesetz soll eine steuerliche Investitionsförderung für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in Unternehmen unabhängig von Größe, Rechtsform und wirtschaftlicher Tätigkeit eingeführt werden. Die Voraussetzungen und ihre Umsetzung werden im Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (KlimaInvPG) geregelt. Die Investitionsprämie soll grundsätzlich Investitionen erfassen, die nach dem 29.2.2024 begonnen und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden (§ 3 KlimaInvPG).
Bei einer vorgesehenen Investitionsprämie von 15 % der Bemessungsgrundlagee von max. 200 Mio. EUR (grundsätzlich die nachgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten) ergibt sich eine maximal zulässige Investitionsprämie von 30 Mio. EUR für einen Anspruchsberechtigten im gesamten Förderzeitraum (§ 4 KlimaInvPG).
Anspruchsberechtigt sollen unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige sein, die steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) erzielen und nicht von der Besteuerung befreit sind (§ 1 KlimaInvPG). Auch Mitunternehmerschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind originär anspruchsberechtigt (nach § 1a KStG optierende Gesellschaften sind laut Gesetzesbegründung als Steuerpflichtige i.S.d. KStG anzusehen).
Im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft sind laut Gesetzesbegründung bei der Forschungszulage die Organgesellschaften eigenständig anspruchsberechtigt.
Sachlich begünstigt sollen Investitionen in neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein (§ 2 KlimaInvPG). Auch Investitionen, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines im Unternehmen vorhandenen beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens führen, sollen begünstigt sein. Weitere Voraussetzungen sind u.a.:
- ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung in einer Betriebstätte des Betriebs des Anspruchsberechtigten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft belegen ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KlimaInvPG)
- förderfähige Aufwendungen in Höhe von mindestens 5.000 EUR.
- Zertifizierung von einem zugelassenen Energieberater als besonders energieeffizient
- enthalten in einem Energie- oder Umweltmanagementsystem oder einem Energie-Audit, Möglichkeit der Erstellung des Energiesparkonzeptes durch einen eigenen Energiemanager, wenn Anspruchsberechtigter über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügt.
Antragsverfahren
Die Investitionsprämie wird nur auf elektronischen Antrag des Anspruchsberechtigten gewährt (§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KlimaInvPG). Die Antragstellung soll erst nach dem 31.12.2024 möglich sein. Bis vor dem 1.1.2032 können pro Steuerpflichtigem maximal vier Anträge auf Investitionsprämie gestellt werden. Der Antrag kann jeweils gestellt werden, nachdem der Anspruch auf die Investitionsprämie entstanden ist (§ 5 Abs. 1 KlimaInvPG). Der Anspruch auf die Investitionsprämie entsteht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Investitionen bzw. im Fall von vor dem 1.1.2030 entstandenen Teilherstellungskosten oder geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten einer nach § 2 Abs. 1 begünstigten Investition am 31.12.2029 (§ 5 Abs. 2 KlimaInvPG). Die Investitionsprämie wird in einem gesonderten Festsetzungsbescheid festgesetzt (§ 8 KlimaInvPG). Die Auszahlung der Investitionsprämie erfolgt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Investitionsprämienbescheids direkt an den Anspruchsberechtigten.
Ertragsteuerliche Behandlung
Der nachträglich festgesetzte und ausgezahlte Prämienbetrag soll nachträglich von den gebuchten oder den nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts abgezogen werden (§ 9 KlimaInvPG). Die AfA erfolgt ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der Prämie mit dem um die Prämie geminderten Bewertungsansatz; diese kann nach allen geltenden steuerlichen Abschreibungsmethoden erfolgen. Dadurch verringert sich der Abschreibungsbetrag über die Nutzungsdauer um den Betrag der gewährten Investitionsprämie. Bei Überschreitung des Restbuchwerts ist die Investitionsprämie insoweit gewinnerhöhend zu erfassen.
Von der Investitionsprämie ausgeschlossen werden sollen u.a. Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.v. Art. 1 Abs. 4 Buchst. c und Art. 2 Nr. 18 der EU-Verordnung Nr. 651/2014 (AGVO) und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit oder Unvereinbarkeit einer gewährten Beihilfe noch nicht nachgekommen sind (§ 7 KlimaInvPG).
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz basierend auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses siehe hier.