Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
Die Nutzung eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags setzt neben der Unternehmeridentität auch die Unternehmensidentität voraus. Der BFH bejahte für einen Fall einer vollständigen Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die erforderliche Unternehmensidentität (BFH, Urteil v. 1.2.2024, IV R 26/21, BFH/NV 2024 S. 592).
Im konkreten Urteilsfall brachte eine nach amerikanischem Recht gegründete Limited Liability Company (LLC), die über einen vortragsfähigen Gewerbeverlust verfügte, nach § 24 UmwStG ihre deutsche Betriebsstätte in eine deutsche Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) ein. Die übernehmende Personengesellschaft, deren alleinige Kommanditistin und auch Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH die LLC war, hatte den Betrieb der LLC in Deutschland fortgeführt. Die LLC übte in Deutschland nach der Einbringung keine eigenständige gewerbliche Tätigkeit mehr aus, sondern beschränkte sich auf ihre Mitunternehmerstellung in der KG.
Für diesen Fall, in dem der Gewerbebetrieb im Ganzen von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft überging und sich die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft danach auf die Verwaltung ihrer Mitunternehmerstellung beschränkte, dürfen laut BFH die festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverluste der inländischen Betriebsstätte der Kapitalgesellschaft mit dem Gewerbeertrag der Personengesellschaft nach Einbringung verrechnet werden. Die Unternehmensidentität sei hier nach den für Personengesellschaften geltenden Vorschriften zu beurteilen und zu bejahen, solange die gewerbliche Betätigung unverändert bleibt. Dem Erwerb der Mitunternehmeranteile i.R.d. Einbringung misst der BFH dabei keine relevante Tätigkeit bei.
Im Ergebnis tritt damit im Fall einer solchen Totalausgliederung die (rechtliche) Gewerblichkeitsfiktion hinter die tatsächliche identitätswahrende Fortführung des Unternehmens durch die Mitunternehmerschaft zurück. Dabei sei es laut BFH unschädlich, dass die Verluste bei einer Kapitalgesellschaft entstanden sind und später durch eine Personengesellschaft genutzt werden sollen. Zudem gehe mit der Annahme von Unternehmensidentität bei der übernehmenden Personengesellschaft einher, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auch bei der Kapitalgesellschaft nicht mehr (wahlweise) genutzt werden kann. Die Unternehmeridentität war in dem Verfahren, dem auch das BMF beitrat, unstreitig gegeben, da die Kapitalgesellschaft alleinige Kommanditistin der Personengesellschaft und zu 100 % an deren Vermögen beteiligt war.