Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
Mit der Einführung des sog. "Optionsmodells" nach § 1a KStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2050) wurde Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften ein (ertragsteuerliches und verfahrensrechtliches) Wahlrecht eingeräumt, sich wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen.
Durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde der Anwendungsbereich des Optionsmodells zusätzlich auf eingetragene GbRs ausgeweitet, so dass nun auch diese optieren können (§ 1a Abs. 1 Sätze 1 bis 4 KStG).
Die zeitliche Regelung zur Antragstellung wurde dergestalt angepasst, dass auch in Fällen einer Neugründung sowie eines Formwechsels eine Optionsausübung möglich ist (§ 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 1 und 2 KStG). Das heißt, neu gegründete Personengesellschaften können bis zu einem Monat nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags bereits mit Wirkung für das laufende Wirtschaftsjahr einen Antrag stellen.
Bei der für eine Buchwertfortführung erforderlichen Miteinbringung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen kann auf die Einbringung der Beteiligung an der Komplementärin verzichtet werden (§ 1a Abs. 2 Satz 2, Halbs. 2 KStG). Damit schließt allein die Zurückbehaltung der Beteiligung an der Komplementärin die steuerneutrale Ausübung der Option nicht aus. Anderes funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen muss allerdings weiterhin in den fiktiven Formwechsel einbezogen werden, wenn der Formwechsel steuerneutral zu Buchwerten erfolgen, d. h. eine Steuerbelastung aufgrund des Formwechsels vermieden werden soll. Insoweit wären weitere Erleichterungen wünschenswert gewesen, die das Optionsmodell für eine Vielzahl von Fällen nochmals deutlich attraktiver gemacht hätten.
Hinsichtlich der Ausschüttungsfiktion wurde § 1a Abs. 3 Satz 5 KStG angepasst (Streichung "oder ihre Auszahlung verlangt werden kann"). Damit ist der (kapitalertragsteuerpflichtige) Zufluss erst bei tatsächlicher Entnahme anzunehmen.
Für eine zusätzliche Attraktivitätssteigerung des Optionsmodells gibt es weitere kritische Aspekte, die im Wachstumschancengesetz von vornherein keinen Eingang gefunden hatten. Die Anerkennung der optierenden Gesellschaft als Organgesellschaft ist weiterhin nicht möglich, da nach Ansicht der Finanzverwaltung der Gewinnabführungsvertrag nicht ins Handelsregister eingetragen werden könne. Weiter bleibt die optierende Gesellschaft nicht von der Anlage 2 Nummer 3 (zu § 43b EStG) oder der Anlage 3 Nummer 1 (zu § 50 g EStG) des EStG erfasst. Dies würde es ermöglichen, die Mutter-Tochter-Richtlinie anzuwenden und auf die Erhebung der Quellensteuer zu verzichten.
Die Änderungen des § 1a KStG sind am Tag ihrer Verkündung (27.3.2024) in Kraft getreten und über die allgemeine Anwendungsregelung des § 34 Abs. 1 KStG erstmals für den VZ 2024 anzuwenden.