Gegenstände des Anlagevermögens sind dazu bestimmt, dem Unternehmen langfristig zu dienen. Die Nutzungsdauer des Anlagevermögens ist in der Regel zeitlich limitiert. Unter anderem führen Verschleiß, wirtschaftliche oder technische Überholung dazu, dass der Wert der Vermögensgegenstände ständig abnimmt. Das trifft insbesondere auch auf Firmenwagen zu. Die Abschreibung ermittelt die Wertminderung des Firmenfahrzeugs und erfasst den buchmäßigen Aufwand. Durch die Berücksichtigung der Abschreibung verringert sich der Gewinn. Der wiederum hat Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Steuerlast.
Anschaffungskosten
Ausgangsbasis zur Berechnung der Abschreibung sind die Anschaffungskosten des Firmenfahrzeugs. Diese ergeben sich wie folgt:
Kaufpreis + Anschaffungsnebenkosten= Anschaffungskosten
Von den Anschaffungskosten ist beim Erwerb eines Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs unter Umständen die Kaufprämie abzuziehen.
In Sachen Anschaffungskosten gibt es eine Besonderheit. Es werden folgende Fälle unterschieden:
- Sie bzw. Ihr Unternehmen sind/ist umsatzsteuerpflichtig.
- Sie bzw. Ihr Unternehmen sind/ist nicht umsatzsteuerpflichtig.
Sind Sie nicht umsatzsteuerpflichtig, gehört die Umsatzsteuer zum Kaufpreis des Fahrzeugs und damit zu den Anschaffungskosten. Anders ausgedrückt: In diesem Fall ist der Bruttorechnungspreis für Ermittlung der Abschreibungshöhe anzusetzen. Besteht hingegen Umsatzsteuerpflicht, muss der Nettopreis des Fahrzeugs in Anrechnung gebracht werden. Das gilt selbstverständlich auch für die Anschaffungsnebenkosten.
Beispiel:
Die umsatzsteuerpflichtige Müller OHG überweist am 17.11.2019 für den Kauf eines Geschäftswagens den Rechnungsbetrag in Höhe von 75.000 EUR. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte am 15.11.2019. Es handelt sich um ein Dieselfahrzeug. Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag werden nicht in Anspruch genommen.
Der Rechnungspreis setzt sich wie folgt zusammen:
- Rechnungspreis, netto: 63.025,21 EUR
- 19 % Mehrwertsteuer: 11.974,79 EUR
- Rechnungspreis, brutto: 75.000,00 EUR
Folglich müssen Anschaffungskosten in Höhe von 63.025,21 EUR abgeschrieben werden.
Mehrwertsteuersatz
Für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis einschließlich 31.12.2020 kommt ein Mehrwertsteuersatz von 16 % zur Anrechnung.
Abschreibungszeitraum und -verfahren
Zur Berechnung der Abschreibung sind neben den Anschaffungskosten folgende Größen zu berücksichtigen:
- Nutzungsdauer
- Abschreibungsverfahren
- Abschreibungssatz und die daraus resultierende Abschreibungshöhe
- Ggf. Restbuchwert oder Schrottwert
Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer von Fahrzeugen ist vom Gesetzgeber auf eine Zeit von 6 Jahren festgesetzt.
In der jüngsten Vergangenheit war ausschließlich die lineare Abschreibung anzuwenden. Dieses Verfahren wird auch in unserer Musterlösung umgesetzt. Hierbei werden jährlich gleichbleibende Beträge abgeschrieben. Diese werden durch Division der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten durch die voraussichtliche Nutzungsdauer ermittelt. Dem liegt folgende Formel zugrunde:
Abschreibung = Anschaffungs- oder Herstellkosten / Nutzungsdauer
Beispiel: Ein Geschäftswagen im Wert von 60.000 EUR wird im Januar angeschafft, 6 Jahre abgeschrieben und hat danach einen Restwert von null EUR. Dadurch ergibt sich folgender Abschreibungsverlauf:
Jahr |
Abschreibung |
Restwert zum Geschäftsjahresende |
1 |
10.000 EUR |
50.000 EUR |
2 |
10.000 EUR |
40.000 EUR |
… |
… |
… |
6 |
10.000 EUR |
0 EUR |
Bei der linearen AfA wird die Abschreibung gleichmäßig auf die einzelnen Jahre verteilt. Hat das abzuschreibende Wirtschaftsgut zum Ende der Nutzungsdauer noch einen Restwert, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um diesen zu reduzieren. Die allgemeine Formel lautet:
Abschreibung = (Anschaffungs- oder Herstellkosten – Restwert) / Nutzungsdauer
In diesem Zusammenhang müssen Sie außerdem darauf achten, dass unterjährig abzuschreiben ist. Das heißt: Im Jahr der Anschaffung können Sie nur dann die Abschreibung für ein komplettes Jahr in Abzug bringen, wenn die Anschaffung im Januar erfolgt. Für den Februar ist ein Anteil von 11/12, für den Dezember von 1/12 der vollen Abschreibung anzusetzen.
Da die Anschaffung des Geschäftswagens der Müller OHG im November erfolgte, ist anteilig mit 2/12 (=1/6) abzuschreiben. Das entspricht bei einem Nettowert i. H. v. 63.025,21 EUR einer Abschreibung von 1.750,70 EUR. Der Rest wird im 7. Jahr abgeschrieben.
Abbildung 1 zeigt die Tabelle Abschreibung der Musterlösung. Dort müssen Sie lediglich Anschaffungskosten, -tag und Nutzungsdauer in die weiß hinterlegten Eingabefelder eingeben. Die Berechnungen übernimmt Excel.
Abb. 1: Unterjährige Abschreibung beim Firmenwagen.
Degressive Abschreibung
Keine Regel ohne Ausnahme: Das Zweite-Corona-Steuerhilfegesetz sieht die Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden vor (§ 7 Abs. 2 EStG). Bei der degressiven Abschreibung ...