In der Regel nutzen Arbeitnehmer, Unternehmer oder Selbstständige den Firmenwagen auch privat. Damit sind regelmäßig Diskussionen mit dem Finanzamt vorprogrammiert. Der Grund ist der sogenannte geldwerte Vorteil beziehungsweise "die Privatentnahme des Unternehmers", für den der Fiskus Lohnsteuer verlangt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer nutzt den Firmenwagen (Benziner) im Wert von 75.000 EUR u. a. für private Fahrten. Dafür versteuert er monatlich 750 EUR (1 %) als geldwerten Vorteil.
3.1 Die Alternativen
Grundsätzlich können bei der Nutzung von Firmenwagen durch den Unternehmer/Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten unterschieden werden:
- Dienstfahrten
- Privatfahrten
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
- Fahrten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung
Zur Versteuerung gibt es folgende Alternativen:
- Pauschale Versteuerung (Ein-Prozent-Methode), wobei es fahrzeugtypabhängige Sonderregelungen gibt
- Führen eines Fahrtenbuchs
Keine private Nutzung von Firmenwagen
Wenn der Firmenwagen eines Unternehmers ausschließlich dienstlich genutzt wird, kommt der Unternehmer in der Regel um die Versteuerung nur dann herum, wenn in seinem Haushalt ein adäquater Zweitwagen zur Verfügung steht. Anders ausgedrückt: Wer keinen Zweitwagen hat, bei dem ist in der Regel davon auszugehen, dass das Finanzamt nicht glaubt, dass der Wagen nicht für private Zwecke genutzt wird. Doch selbst wenn ein Zweitwagen zur Verfügung steht, sollten die Fahrzeuge nach Ansicht der meisten Finanzbehörden in Status und Gebrauchswert vergleichbar sein. Die Rechtssprechung ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht eindeutig.
Welche Art der Besteuerung (Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Methode) bei privater Nutzung von Geschäftsfahrzeugen die günstigere ist, kann man nicht pauschal beantworten. Das muss man von Fall zu Fall individuell prüfen. Folgende Parameter haben Einfluss auf das Ergebnis:
- Umfang der privaten Nutzung
- Gefahrene Kilometer
- Entfernung Arbeitsstätte/Wohnung sowie Anteile der Tage zur Nutzung der Entfernung Arbeitsstätte/Wohnung
- Gegebenfalls Fahrten im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung
Wechsel der Besteuerung
Die einmal gewählte Methode (Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch) kann nur zum Jahreswechsel geändert werden. Ausnahme: Während des Jahres wird ein neues Fahrzeug angeschafft.
3.2 Die Ein-Prozent-Methode: Pauschalversteuerung aller Privatfahrten
Die Ein-Prozent-Methode ist eine pauschale Ermittlungsmethode, die sowohl bei der Privatnutzung durch Arbeitnehmer als auch bei Unternehmern/Selbständigen eingesetzt werden. Sie besteht aus 2 Komponenten: Es ist ein fester Betrag, der den Vorteil aus der Überlassung des PKW darstellt, sowie ein nutzungsabhängiger Betrag anzusetzen.
Bei der Pauschalversteuerung aller Privatfahrten, wird monatlich 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises inklusive Umsatzsteuer (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerter Vorteil versteuert. Dabei wird der Bruttolistenpreis auf volle 100 EUR abgerundet. Das heißt: Anders als bei der Ermittlung der Anschaffungskosten im Rahmen der Abschreibung wird die Mehrwertsteuer nicht abgezogen! Der Bruttolistenpreis erhöht sich außerdem um Sonderausstattungen wie Navigationsgerät, Diebstahlsicherung oder Soundanlage.
Wird der Firmenwagen der Müller OHG aus dem vorangegangenen Beispiel vom Unternehmer selber gefahren, müsste dieser nach der Ein-Prozent-Methode jeden Monat 750 EUR als geldwerten Vorteil versteuern, sofern es sich um ein Fahrzeug mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor handelt. Das gilt auch für den Arbeitnehmer.
Mit der Ein-Prozent-Regelung wird die gesamte private Nutzung abgegolten. Hierunter fallen z. B. private Einkaufsfahrten oder Urlaubsreisen sowie sämtliche Privatfahrten von Familienangehörigen. Sie stellt im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils bzw. der Privatentnahme also einen festen Bestandteil dar.
Was die Anwendung der Ein-Prozent-Methode für Elektro- und Hybridfahrzeuge anbelangt, ist hier durch häufige Modifizierung der Regelung viel Bewegung in der Umsetzung. Der geldwerte Vorteil wurde ab 2019 unter Beachtung einer Höchstgrenze für den Bruttolistenpreis quasi halbiert. Das heißt, für elektronische Fahrzeuge kam zunächst ab 2019 nur noch der halben Bruttolistenpreis zum Ansatz. Das bedeutet, hier waren statt 1 % lediglich 0,5 % zu versteuern. Der Steuervorteil gilt für ab 2019 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge.
Eine weitere Vergünstigung gibt es inzwischen für reine E-Autos, also Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß, mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 EUR. Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.06.2020 wurde die ursprüngliche Grenze des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR um 20.000 EUR erhöht. Außerdem ist bei E-Autos aktuell lediglich der Bruttolistenpreis mit 25 % anzusetzen. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die seit dem 01.01.2020 als Dienstwagen zur Verfügung stehen. Für Autos, die bereits 2019 angeschafft wurden, wird der Besteuerungssatz ab 2020 ebenfalls auf 25 % des Bruttolistenpreises gesenkt. Die Abrundung auf volle 100...